Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

35.  313

d)  In  Betreff  der  lavirenden  Schiffe.
8  13.
Lavirende  Schiffe  dürfen  nicht  zwischen  einem  Dampfschiff  mit  oder  ohne  Anhang  und
dem  von  diesem  gehaltenen  Ufer  fahren.  Dieselben  müssen  daher  schon  wenden,  bevor  sie
den  Kurs  des  sich  nahenden  Dampfschiffes  durchkreuzen.

e)  In  Betreff  der  Fahrzeuge  unter  1000  Centner  (50  Tonnen)  Tragfähigkeit
und  der  tiefgeladenen  Fahrzeuge.

§  14.

1.  Die  Führer  aller  Fahrzeuge,  deren  Tragfähigkeit  weniger  als  1000  Centner
(50  Tonnen)  beträgt,  sind  verpflichtet,  dieselben  auf  der  Fahrt  aus  der  Nähe  der  fahrenden
Dampfschiffe  und  Schleppzüge  zu  halten,  und  dürfen  in  deren  Welleuschlag  nicht  eher  hineinfahren,
  als  bis  derselbe  sich  soweit  vermindert  hat,  daß  sie  keine  gefährlichen  Schwankungen
mehr  erleiden  können.

2.  Kommt  aber  ein  solches  Fahrzeug  einem  Dampfschiff  oder  Schleppzug  dennoch  so
nahe,  daß  ihm  augenscheinlich  Gefahr  droht,  so  darf  der  Führer  des  Dampfschiffes  nicht
mit  größerer  Kraft,  als  zum  Fortkommen  und  zur  sicheren  Steuerung  erforderlich  ist,  fahren
und  hat  nöthigenfalls  die  Maschine  still  zu  stellen,  wenn  dies  ohne  Gefahr  für  das  Dampfschiff
  und  die  angehängten  Schiffe  geschehen  kann.

3.  In  der  Nähe  fahrender,  tief  geladener  Fahrzeuge  von  einer  Tragfähigkeit  von
1000  Centner  (50  Tonnen)  oder  mehr  müssen  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  jederzeit
mit  verminderter  Kraft  fahren.  Die  am  Tau  oder  an  der  Kette  ohne  Anwendung  der
Schraube  fahrenden  Dampfschiffe  unterliegen  dieser  Verpflichtung  nicht.

Vorschriften  bezüglich  der  Fahrt  unter  besonderen  Verhältnissen.
1.  Pflichten  der  Führer  von  Fähren  in  Bezug  auf  den  Schiffs=  und  Floßverkehr.
8  15.

Die  Führer  von  Fähren  haben  außer  den  in  den  besonderen  Fährordnungen  enthaltenen
Vorschriften  Nachstehendes  zu  beachten:

1.  Die  Führer  von  Gierfähren  und  von  allen  Fähren,  welche  sich  an  einer  quer  durch
den  Rhein  gelegten  Leitung  bewegen,  müssen  den  in  Fahrt  begriffenen  Schiffen  und  Flößen
das  von  diesen  eingehaltene  Fahrwasser  frei  halten  oder  frei  machen;  dabei  sind  mindestens
die  in  §  4  Ziffer  2  vorgeschriebenen  Abstände  einzuhalten.

2.  Die  Führer  der  in  Ziffer  1  erwähnten  Fähren  müssen  den  Schiffen  und  Flößen,
welche  von  Stellen  ober=  oder  unterhalb  dieser  Fähren  abfahren  (ablegen),  den  Weg  frei
machen,  sofern  hierzu:

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