Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

139)  Bekanntmachung.

Die  Vergütungsanerkenntnisse  aus  den  Monaten
Eeptember  1915  und  Juni  bis  einschließlich  Oktober
1916  über  Forderungen  nach  8  3  Ziffer  1  und  2
des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873  (Naturalquartier,  Stallung,  Naturalverpflegung
und  Futtermittel)  sind  vorzulegen,  um  sie  einzulösen
von  den  Gemeinden  (Gutsbezirken)  des  Kreises:

Anklam  bei  der  Kreiskasse  in  Anklam,

Cammin  bei  der  Kreiskasse  in  Cammin  i.  Pom.,

Demmin  bei  der  Kreiskasse  in  Demmin,

Greifenberg  bei  der  Zollkasse  in  Greifenberg

omm

-  bei  der  Kreiskasse  in  Greifenagen


Naugard  bei  der  Kreiskasse  in  Naugard,

Pyritz  bei  der  Kreiskasse  in  Pryritz,

Randow  bei  der  Regierungshbuptkasse  in
Stettin,  «

Regenwalde  bei  der  Kreiskasse  in  Labes,

Saatzig  bei  der  Kreiskasse  in  Stargard  i.  Pom.,

Ueckermünde  bei  der  Forstkasse  in  Ueckermünde,

Usedom-Wollin  bei  der  Kreiskasse  in  Swinemünde,


Storgord“  bei  der  Kreiskasse  in  Stargard  i-Stettin

  bei  der  Regierungshauptkaff  e  in  Stettin.
Stettin,  den  20.  März  1
Der  Fenieruns  rczident.
n  Vertretung.
von  Seebach.
Pr.  A.  II.  2738.

140)  Der  am  15.  März  1863  in  Damnitz  geborenen
  Anna  Maria  Koth  in  Stargard  i.  Pom.
ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen


«  Rothe
zu  führen.

Stettin,  den  21.  März  1917.
Der  Regierungs-Präsident.

n  Vertretung:

von  Seebach.

141)  Bekanntmachung.

Von  der  Deutschen  Gesellschaft  zur  Rettung
Schiffbrüchiger  in  Bremen  ist  eine  Anweisung  zur
Handhabung  von  Rettungsapparaten  bei  Strandung
von  Schiffen  und  von  dem  Deutschen  Samariter-Verein
  eine  durch  Zeichnung  erläuterte  Anweisung
zur  Wiederbelebung  Ertrunkener  zusammengestellt
worden,  welche  auf  Zink=  bzw.  Blechtafeln  übergedruckt
  sind.

Die  Tafeln  werden  an  alle  Reeder  und  Führer
preußischer  Schiffe  unentgeltlich  abgegeben,  welche

 

sich  in  einer  Empfangsbescheinigung  zum  Anheften
der  Tafeln  auf  ihren  Schiffen  verpflichten,  und
können  bei  den  Seemannsämtern  zu  Stettin,  Swinemünde,
  Anklam  und  Ueckermünde,  sowie  dem  hiesigen
  städtischen  Hafenamte  in  Empfang  genommen
werden.
Stettin,  den  23.  März  1917.
Der  Regierungspräsident.
Im  Auftrage:
Lindenverg.

anderer  Behörden.

142)  Bekanntmachung.
Städtische  Handwerkerund
  Kunstgewerbe-Fachklassen
zu  Stettin,  Lindenstraße  22  11.

Tages=  und  Abend-Fachklassen  mit  Werkstättenbetrieb
  zur  Ausbildung  von  Kunstgewerblern,
  Fortbildung  junger  Handwerker  und
Vorbereitung  auf  den  Besuch  des  Seminars  für
Zeichenlehrer  und  Zeichenlehrerinnen.  .

Beginn  des  Sommerhalbjahres:
17.  April  1917.

Schluß:
30.  September  1917.

Lehrgebiete:
Freihandzeichnen,  Pflanzenstudium  und
Stilisieren  —  15  Std.  Figürliches  und  anatomisches
  Zeichnen  3  Std.  Detoratives
Zeichnen  und  Malen,  tunstgewerbliches  Zeichnen
und  Entwerfen  —  16  Std.  Tierzeichnen  —
4  Std.  Ropf=  und  Aktzeichnen  —  8  Std.  Rünstlerische
  Handarbeiten  —  4  Std.  Kostümzeichnen
—  4  Std.  Schriftschreiben  und  Schriftzeichnen,
Plakatkunst  —  8  Std.  Linear=  und  Projektionszeichnen,
  Schattenlehre  und  Perspektive  —  4  Std.
Feinmetallarbeiten  (Treiben,  Emaillieren,  Ziselieren)
  —  10  Std.  Fachzeichnen  für  Tischler  —

4Std.

Die  Lehrgänge  sind  wahlfrei  und  beiden  Geschlechtern
  zugänglich.  Aufgenommen  werden
Reichsangehorige,  die  der  allgemeinen  Schulpflicht
  genügt  haben  und  ausreichende  künstlerische
Begabung  oder  handwerkliche  Vorbildung  besitzen.

Schulgeld:
a)  Tagesschule:  männliche  Schüler  30  M,
weibliche  Schüler  60  A,
einzelne  Lehrgänge  entsprechend  billiger.
b)  Abend=  und  Sonntagslehrgänge:  für  jede
Lehrstunde  1  J¼,  zusammen  aber  höchstens
  5  MA.

Mittellosen,  begabten  und  fleißigen  Schülern
kann  Freischule  gewährt  werden.  Der  Lehrplanwird
  auf  Wunsch  unentgeltlich  zugesandt  und  jede
Auskunft  schriftlich  wie  mündlich  erteilt.