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des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regierung.
139) Bekanntmachung.
Die Vergütungsanerkenntnisse aus den Monaten
Eeptember 1915 und Juni bis einschließlich Oktober
1916 über Forderungen nach 8 3 Ziffer 1 und 2
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873 (Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung
und Futtermittel) sind vorzulegen, um sie einzulösen
von den Gemeinden (Gutsbezirken) des Kreises:
Anklam bei der Kreiskasse in Anklam,
Cammin bei der Kreiskasse in Cammin i. Pom.,
Demmin bei der Kreiskasse in Demmin,
Greifenberg bei der Zollkasse in Greifenberg
omm
- bei der Kreiskasse in Greifenagen
Naugard bei der Kreiskasse in Naugard,
Pyritz bei der Kreiskasse in Pryritz,
Randow bei der Regierungshbuptkasse in
Stettin, «
Regenwalde bei der Kreiskasse in Labes,
Saatzig bei der Kreiskasse in Stargard i. Pom.,
Ueckermünde bei der Forstkasse in Ueckermünde,
Usedom-Wollin bei der Kreiskasse in Swinemünde,
Storgord“ bei der Kreiskasse in Stargard i-Stettin
bei der Regierungshauptkaff e in Stettin.
Stettin, den 20. März 1
Der Fenieruns rczident.
n Vertretung.
von Seebach.
Pr. A. II. 2738.
140) Der am 15. März 1863 in Damnitz geborenen
Anna Maria Koth in Stargard i. Pom.
ist die Genehmigung erteilt worden, den Familiennamen
« Rothe
zu führen.
Stettin, den 21. März 1917.
Der Regierungs-Präsident.
n Vertretung:
von Seebach.
141) Bekanntmachung.
Von der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger in Bremen ist eine Anweisung zur
Handhabung von Rettungsapparaten bei Strandung
von Schiffen und von dem Deutschen Samariter-Verein
eine durch Zeichnung erläuterte Anweisung
zur Wiederbelebung Ertrunkener zusammengestellt
worden, welche auf Zink= bzw. Blechtafeln übergedruckt
sind.
Die Tafeln werden an alle Reeder und Führer
preußischer Schiffe unentgeltlich abgegeben, welche
sich in einer Empfangsbescheinigung zum Anheften
der Tafeln auf ihren Schiffen verpflichten, und
können bei den Seemannsämtern zu Stettin, Swinemünde,
Anklam und Ueckermünde, sowie dem hiesigen
städtischen Hafenamte in Empfang genommen
werden.
Stettin, den 23. März 1917.
Der Regierungspräsident.
Im Auftrage:
Lindenverg.
anderer Behörden.
142) Bekanntmachung.
Städtische Handwerkerund
Kunstgewerbe-Fachklassen
zu Stettin, Lindenstraße 22 11.
Tages= und Abend-Fachklassen mit Werkstättenbetrieb
zur Ausbildung von Kunstgewerblern,
Fortbildung junger Handwerker und
Vorbereitung auf den Besuch des Seminars für
Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen. .
Beginn des Sommerhalbjahres:
17. April 1917.
Schluß:
30. September 1917.
Lehrgebiete:
Freihandzeichnen, Pflanzenstudium und
Stilisieren — 15 Std. Figürliches und anatomisches
Zeichnen 3 Std. Detoratives
Zeichnen und Malen, tunstgewerbliches Zeichnen
und Entwerfen — 16 Std. Tierzeichnen —
4 Std. Ropf= und Aktzeichnen — 8 Std. Rünstlerische
Handarbeiten — 4 Std. Kostümzeichnen
— 4 Std. Schriftschreiben und Schriftzeichnen,
Plakatkunst — 8 Std. Linear= und Projektionszeichnen,
Schattenlehre und Perspektive — 4 Std.
Feinmetallarbeiten (Treiben, Emaillieren, Ziselieren)
— 10 Std. Fachzeichnen für Tischler —
4Std.
Die Lehrgänge sind wahlfrei und beiden Geschlechtern
zugänglich. Aufgenommen werden
Reichsangehorige, die der allgemeinen Schulpflicht
genügt haben und ausreichende künstlerische
Begabung oder handwerkliche Vorbildung besitzen.
Schulgeld:
a) Tagesschule: männliche Schüler 30 M,
weibliche Schüler 60 A,
einzelne Lehrgänge entsprechend billiger.
b) Abend= und Sonntagslehrgänge: für jede
Lehrstunde 1 J¼, zusammen aber höchstens
5 MA.
Mittellosen, begabten und fleißigen Schülern
kann Freischule gewährt werden. Der Lehrplanwird
auf Wunsch unentgeltlich zugesandt und jede
Auskunft schriftlich wie mündlich erteilt.