Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.——

 

(Nr.  4098.)  Gesetz,  betreffend  die  Abanderung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  in  dem  Bezirk
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  geltenden  Expropriationsgesetzes
vom  8.  März  1810.  Vom  25.  Mai  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

Die  bei  zwangsweisen  Eigenthumsentziehungen  aus  Gründen  des  offentlichen
  Wohles  nach  Artikel  9.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.
nothwendige  vorläufige  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Bezirk  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  durch  die  Bezirksregierung  nach  Vernehmung
  der  Anträge  eines  von  ihr  zur  örtlichen  Untersuchung  und  Werthermittelung
  zu  ernennenden  Kommissars.  Dieser  hat  die  Abschätzungskermine  in
den  Gemeinden  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und  die  in  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  genannten  Grundbesitzer  besonders  einzuladen.  Den  Betheiligten
  steht  frei,  in  diesen  Terminen  zu  erscheinen  und  ihr  Interesse  zu
vertreten.

Bei  Ermittelung  der  vorläufig  festzustellenden  Entschädigung  hat  der
Kommissar  nach  den  Vorschriften  des  Artikels  16.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.  zu  verfahren.  Es  sind  dabei  jederzeit  Ein  oder  drei  Sachverständige
zuzuziehen,  welche  von  der  Bezirksregierung  für  den  ganzen  Umfang  der  Bau-Unternehmung
  oder  für  einzelne  Abschnitte  derselben  ernannt  und  ein=  für  allemal
  vom  Friedensrichter  ihres  Wohnorts  vereidigt  werden.

S.  2.

Wenn  die  Bezirksregierung  erklärt,  daß  der  Fall  der  Dringlichkeit  vorliege,

  so  hat  das  Gericht  in  dem  nach  Artikel  13.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.  zu  erlassenden  Expropriationserkenntniß  die  Einweisung  des  zur  Expropriation
  Berechtigten  in  den  Besitz,  gegen  Sahlung,  des  vorlaufig  (F.  1.)  fesit-Zahrgang
  1857.  (Nr.  1698.)  6  gestell-Ausgegeben

  zu  erlin  den  22.  Juni  1857.