Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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nie  vor  Gericht  gezogen  werden  kann,  sondern  nur  als
Vertreter  des  Finanzärars  in  streitigen  Privatrechtsverhältnissen
  vor  Gericht  erscheint.

Bedenklich  hält  es  der  Ausschuß,  die  Erregung  eines
  Competenzconflictes  in  Sachen,  wo  der  Beklagte  ein
Pivate  ist,  für  einen  längeren  Zeitraum,  etwa  bis  zum
Ausgange  des  Rechtsstreites  zu  gestatten;  es  schien  ihm
hinreichend,  dieß  bis  auf  den  Moment,  wo  das  ersie  Urtheil,
  gleichviel  ob  ein  endliches  oder  ein  Zwischenurtheil,
erlassen  worden,  zu  erstrecken.

Wirde  man,  wie  die  Kammer  der  Reichsräthe  will,
gestatten,  einen  Competenzconflict  auch  noch  dann  zu  erregen,
  wann  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  von  dem  kön.
Fiscus  vorgeschuützt  wurde,  so  könnte  die  Regierung  zu
jeder  Zeit  und  bis  zu  dem  Momente,  wo  die  Rechtskraft
des  Erkenntnisses,  wodurch  die  vorgeschützte  Einrede  der
unzuständigkeit  verworfen  worden,  eingetreten  wäre,  einen
Competenzconflict  in  Anregung  bringen,  wodurch  also  die
Sache  dem  Richter,  ehe  er  über  die  vorliegende  Einrede
der  Unzuständigkeit  entschieden  hätte,  entzegen  werden
  konnte.  Deßhalb  glaubt  der  Ausschuß,  von  der
rechtokräftigen  Verwerfung  der  erwähnten  Einrede
  Umgang  nehmen  zu  müssen,  und  bemerkt  zugleich,
daß  er  die  von  ihm  in  Antrag  gebrachte  Fassung,  welcher
auch  die  beyden  Hrn.  Regierungscommissäre  bepstimmten,
mur  unter  der  Voraussetzung  der  hohen  Kammer  zur  Annahme
  begutachten  koͤnne,  wenn  über  die  sub  a  und  b  enthaltenen
  Bestimmungen  in  der  Fassung  der  Kammer  der
Neichsräthe  nicht  einzeln,  sondern  zusammen  abgestimmt
  werde.

Der  hierüber  vom  Präsidinm  erdffneten  Berathung
zufolge  erbat  sich  der  zweyte  Präsident  Häcker  das  Wort,
und  bemerkte  Folgendes: