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nie vor Gericht gezogen werden kann, sondern nur als
Vertreter des Finanzärars in streitigen Privatrechtsverhältnissen
vor Gericht erscheint.
Bedenklich hält es der Ausschuß, die Erregung eines
Competenzconflictes in Sachen, wo der Beklagte ein
Pivate ist, für einen längeren Zeitraum, etwa bis zum
Ausgange des Rechtsstreites zu gestatten; es schien ihm
hinreichend, dieß bis auf den Moment, wo das ersie Urtheil,
gleichviel ob ein endliches oder ein Zwischenurtheil,
erlassen worden, zu erstrecken.
Wirde man, wie die Kammer der Reichsräthe will,
gestatten, einen Competenzconflict auch noch dann zu erregen,
wann die Einrede der Unzuständigkeit von dem kön.
Fiscus vorgeschuützt wurde, so könnte die Regierung zu
jeder Zeit und bis zu dem Momente, wo die Rechtskraft
des Erkenntnisses, wodurch die vorgeschützte Einrede der
unzuständigkeit verworfen worden, eingetreten wäre, einen
Competenzconflict in Anregung bringen, wodurch also die
Sache dem Richter, ehe er über die vorliegende Einrede
der Unzuständigkeit entschieden hätte, entzegen werden
konnte. Deßhalb glaubt der Ausschuß, von der
rechtokräftigen Verwerfung der erwähnten Einrede
Umgang nehmen zu müssen, und bemerkt zugleich,
daß er die von ihm in Antrag gebrachte Fassung, welcher
auch die beyden Hrn. Regierungscommissäre bepstimmten,
mur unter der Voraussetzung der hohen Kammer zur Annahme
begutachten koͤnne, wenn über die sub a und b enthaltenen
Bestimmungen in der Fassung der Kammer der
Neichsräthe nicht einzeln, sondern zusammen abgestimmt
werde.
Der hierüber vom Präsidinm erdffneten Berathung
zufolge erbat sich der zweyte Präsident Häcker das Wort,
und bemerkte Folgendes: