Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Sonderbeilage  zum  Regierungs-Amtöblakt.

Ausgegeben  am  5.  Okkober  1918.

 

 

Bekanntmachung

Nr.  Bst.  200/10.  18.  K.  R.A,
bekreffend  Beschlagnahme  von  Ferngläsern  sowie  von  Objekliven
für  Phokographie  und  Projekkion.
BVom  5.  Okfober  1918.

 

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums  auf
Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  376)  und  17.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  37)  sowie  der  Bekanntmachungen
über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  und  vom  11.  April  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  187)  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen

a)  die  Beschlagnahmebestimmungen  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von
Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3760);
b)  die  Auskunftspflicht  und  die  Pflicht  zur  Lagerbuchführung  gemäß  den  Bekanntmachungen
über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  und  11.  April  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  187)
bestraft  werden,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuyerlässiger

  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs--Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

§  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:

1.  Prismenfernrohre  aller  Art,  Ziel=  und  terrestrische  Ferngläser  aller  Art,  Galileische  Gläser
mit  einer  Vergrößerung  von  4mal  und  darüber  sowie  die  optischen  Teile  aller  vorgenannten

läser;

2.  Anastigmatische  Objektive  (Linsenkörper)  für  Photographie  und  Projektion  (Lichtbild  und
Bildwurf),  deren  vordere  Linsenöffnung  55  mm  übersteigt,  sofern  ihre  Lichtstärke  gleich  oder
größer  als  1:6,0  ist.

§  2.

6  Beschlagnahme.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

§  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an  den  von  ihr
berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  diese  nichtig  sind,  soweit
sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen
stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.