Sonderbeilage zum Regierungs-Amtöblakt.
Ausgegeben am 5. Okkober 1918.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 200/10. 18. K. R.A,
bekreffend Beschlagnahme von Ferngläsern sowie von Objekliven
für Phokographie und Projekkion.
BVom 5. Okfober 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf
Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 376) und 17. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) sowie der Bekanntmachungen
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 187) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen
a) die Beschlagnahmebestimmungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 3760);
b) die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß den Bekanntmachungen
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 187)
bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuyerlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Prismenfernrohre aller Art, Ziel= und terrestrische Ferngläser aller Art, Galileische Gläser
mit einer Vergrößerung von 4mal und darüber sowie die optischen Teile aller vorgenannten
läser;
2. Anastigmatische Objektive (Linsenkörper) für Photographie und Projektion (Lichtbild und
Bildwurf), deren vordere Linsenöffnung 55 mm übersteigt, sofern ihre Lichtstärke gleich oder
größer als 1:6,0 ist.
§ 2.
6 Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit
sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.