II, 6. Bekämpfung der Krankheiten. 107
Empfänger telegraphisch anzukündigen. Gegenüber diesen Vorschriften nehmen die
behandelnden approbierten Ärzte, soweit diagnostische Untersuchungen in Betracht
kommen, eine Ausnahmestellung ein, damit ihnen die Durchführung der einschlägigen
Arbeiten nicht erschwert wird.
Ausserdem hat der Bundesrat entsprechende Vorschriften über das
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausge-
nommen Pesterregern, beschlossen, die unter dem 4. Mai 1904!) bekannt
gegeben sind. Sie beziehen sich auf die Erreger der Cholera und des Rotzes, die
sich nach dem Grade der Gefährlichkeit unmittelbar dem Erreger der Pest anreihen,
sowie auf sonstige menschliche Krankheitserreger, ferner auf die Erreger von Tier-
krankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen. Wie bei den Pesterregern sollen
Verkehr und Hantierung mit den Erregern der Cholera und des Rotzes von einer
besonderen Erlaubnis der Landeszentralbehörde "abhängig sein, welche nur für be-
stimmte Räume und nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung
erteilt werden darf. Nach dem Vorbilde der für die Pesterreger geltenden Vor-
schriften ist eine Ausnahmestellung den behandelnden approbierten Ärzten und ausser-
dem auch den Tierärzten für ausschliesslich diagnostische Zwecke eingeräumt. Da
mit den Erregern der Cholera und des Rotzes grosser Schaden angerichtet werden
kann, dürfen diese nur an Personen und Stellen, die von der zuständigen Behörde
die Erlaubnis zur Annalıme erhalten haben, abgegeben werden.
Für das Arbeiten und die Aufbewahrung von allen übrigen für Menschen
pathogenen Keimen (also nur ausschliesslich der Erreger von Pest, Cholera
und Rotz), ferner von den Erregern von Tierkrankheiten, soweit für letztere die
Anzeigepflicht besteht, ist gleichfalls die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich, die
jedoch nicht der Landeszentralbehörde vorbehalten ist, sondern von der zuständigen
Polizeibehörde erteilt wird. Für behandelnde Ärzte und Tierärzte ist nachgelassen,
dass sie über ihre Beschäftigung mit den hier in Frage kommenden Krankheitserregern
lediglich Anzeige zu erstatten brauchen. Eine weitergehende Vergünstigung — Weg-
fall der Erlaubnis und Anzeige — ist für solche Stellen vorgesehen, die erfahrungs-
gernäss ausreichende Sicherheit dafür bieten, dass sie stets mit der gebotenen Vorsicht
verfahren werden (Krankenhäuser, staatliche Anstalten), ferner für die behandelnden
Ärzte und Tierärzte bei diagnostischen Untersuchungen. . Der Handel mit den
minder gefährlichen Krankheitserregern ist zwar gestattet, jedoch von der Erlaubnis
der zuständigen Polizeibehörde abhängig. Um erforderlichenfalls ermitteln zu können,
wer von dem Händler Kulturen und Material bezogen hat, ist eine entsprechende
Buchführung und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der ausgefüllten Listen vorgesehen.
Eine Anzeigepflicht ist auch für diejenigen eingeführt, welche anderen die Be-
schäftigung mit Krankheitserregern durch Überlassung der erforderlichen Arbeits-
räume ermöglichen oder andere mit solcher Beschäftigung in Räumen, die sie ihnen
überlassen, beauftragen. Dic erteilten Genehmigungen können widerrufen werden; auch
ist es jederzeit möglich, das Arbeiten mit Krankheitserregern den hierzu bisher
berechtigten Personen zu untersagen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der
betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene
Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. Um der Gefahr tunlichst vorzubeugen, dass
durch Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern Krankheiten verschleppt und
Ansteckungen verursacht werden, sind für alle diejenigen, die mit solcher Tätigkeit
sich befassen oder Krankheitserreger aufbewahren, bestimmte Verhaltungsmassregeln
gegeben, die sich auf die Aufbewahrung der Kulturen, die unschädliche Beseitigung
des infizierten Materials und die Desinfektion beziehen. |
Die Bestimmungen bezüglich der Versendung von lebenden Kulturen der Cholera
oder des Rotzes sowie von Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art
enthält, stimmen im wesentlichen mit denjenigen für die Pest überein. Die Versendung
von lebenden Kulturen der minder gefährlichen Krankheitserreger hat in wasserdicht,
1) RGBI 8. 159,