506 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
den Schaden haftbar sein, wenn sie außerhalb der Grenzen ihres
Auftrages und unter Überschreitung ihrer gesetzlichen Befugnisse ge-
handelt hätten. Die Bergbehörde ist befugt, eine Gewerkschaft auf-
zufordern, innerhalb drei Monaten einen Repräsentanten oder Gruben-
vorstand zu bestellen, widrigenfalls sie selbst diese Bestellung vornehmen
kann. Die Zwangsbeitreibung gegen einen Gewerken auf Zahlung seines
durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrags kann nicht vor Ablauf
von vier Wochen erfolgen. Der Gewerke kann seine Verurteilung
und die Exekution dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des
Kuxscheins den Verkauf seines Anteils behufs Befriedigung der Ge-
werkschaft anheimstellt, welch letzterer gemäß §§ 808, 821, 822 Z#.
(Mobiliarversteigerung) zu erfolgen hat. Aus dem gelösten Kaufpreise
werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die schuldigen Beiträge
gezahlt. Ist der Anteil unverkäuflich, so wird derselbe den anderen
Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies
aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche
lastenfrei zugeschrieben. Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Anteil frei-
willig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge noch
sonstige Schuldverbindlichkeiten haften, oder die ausdrückliche Ein-
willigung der Gläubiger beigebracht wird, und außerdem die Rückgabe
des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt. Der Anteil soll alsdann,
sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über denselben verfügt, durch
den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verwertet werden, im
Falle der Unverkäuflichkeit findet die öffentliche Versteigerung statt.
§ 186. Knappschaftsvereine.
Vorbemerkung. Der 7. Titel des Allgemeinen Berggesetzes,
der von den Knappschaftsvereinen handelt, ist jetzt abgeändert worden
durch das Gesetz vom 19. Juni 1906 (GS. S. 199), dessen Inkraft-
treten auf den 1. Januar 1908 festgesetzt ist.
1. Kreis der aufnahmefähigen Mitglieder der Knapp-
schaftsvereine. Für die Arbeiter, welche auf den dem Allgemeinen
Berggesetz unterworfenen Bergwerken, Aufbereitungsanstalten, Salinen
und den zugehörigen Betriebsanstalten beschäftigt sind, sollen, soweit
das Gesetz keine besondere Ausnahmen vorsieht, Knappschafts-
vereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren Mitgliedern und
deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Gesetzes und der
Satzungen (§ 169) Unterstützungen zu gewähren. Auch eine Ver-
pflichtung und Berechtigung der Werksbeamten und Verwaltungs-
beamten der Knappschaftsvereine ist vorgesehen. Sind mit den
eigentlichen Bergwerksbetriebsanlagen zugleich Gewerbsanlagen ver-
bunden, welche nicht unter der Aufsicht der Bergbehörden stehen, so
können die bei diesen Gewerbsanlagen beschäftigten Arbeiter und
Beamten auf den gemeinschaftlichen Antrag der Werksbesitzer und der
Mehrheit der künftigen beitragspflichtigen Mitglieder durch den
Knappschaftsvorstand in den Knappschaftsverein aufgenommen werden
(6 165). Die bestehenden Knappschaftsvereine und knappschaftlichen