Contents: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

184 Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 
g. 7. Wird außer dem im zweiten Absatz des §. 1 bezeichneten Falle 
ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und des- 
halb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit 
mit Königlicher Genehmigung eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder 
lebenslänglich bewilligt werden y. 
– — — — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 183. 
§. 1. Bei der Entscheidung über das Recht auf Pension und bei der Ueber- 
tragung der Befugniß zu dieser Entscheidung an eine nachgeordnete Behörde (§8. 22 
und 23 des Ges. vom 27. März 1872 und des Ges. vom 30. April 1884, G. S 
S. 126) findet eine Mitwirkung des Finanzministers nicht statt. # 
Die Beschwerde über die Entscheidung und die Klage gegen dieselbe steht auch 
den zur Zahlung der Pension Verpflichteten innerhalb der für die Beamten (Lehrer) 
bestimmten Frist offen. Die Klage ist von den Lehrern und Beamten gegen die zur 
Zahlung der Pension Verpflichteten, von letzteren gegen erstere zu erheben. 
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde oder Klage gegen die getroffene 
Entscheidung über die zu gewährende Pension wird dieselbe nach Maßgabe dieser Ent. 
scheidung vorschußweise an den Bezugsberechtigten gezahlt. 
§. 2. Von dem in dem §. 20 des Ges. vom 27. März 1872 vorgeschriebenen 
Nachweise der Dienstunfähigkeit kann im Einverständnisse mit dem Unterhaltungs- 
pflichtigen abgesehen werden. 
g. 3. Die Bewilligung einer Pension auf Grund des §. 2 Abs. 2 und des 
§. 7 des Ges. vom 27. März 1872 sowie die Anrechnung von Dienstzeiten, auf 
welche den Lehrern oder Beamten ein Rechtsanspruch nicht zusteht, erfolgt mit Zu- 
stimmung der zur Aufbringung der Pension Verpflichteten durch die für die Ent- 
scheidung über den Rechtsanspruch des Lehrers oder Beamten zuständige Behörde 
(S. 22 des Ges. vom 27. März 1872 und des Ges. vom 30. April 1884, G. S. 
S. 120). 
s. 4. Den Lehrern und Beamten steht ein Anspruch auf Anrechnung einer im 
Reichs= oder Staatsdienst zurückgelegten Civildienstzeit, abgesehen von dem Falle des 
§. 19a, nicht zu. Dagegen ist denselben die gesammte Zeit anzurechnen, während 
welcher sie in einem Amte der zur Aufbringung ihrer Pension ganz oder theilweise 
verpflichteten Gemeinde oder Stiftung oder des betreffenden größeren Kommunal- 
verbandes gestanden haben. 
Art. VII. Ist die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu bemessende 
Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer oder Beamten hätte gewährt 
werden müssen, wenn er zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis 
dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere 
Pension an Stelle der ersteren bewilligt. . 
Art. VIII. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft. 
1) Vergl. Res. 29. Juli 1884 Nr. 16, unten S. 197. 
*) Artikel II (Ges. 31. März 1882, G. S. S. 133). Ist die nach Maßgabe 
dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten 
hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1882 nach den bis dahin für 
ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension 
an Stelle der ersteren bewilligt. 
!) Ges. 1. März 1891, betr. die Ausdehnung einiger Bestimmungen des 
Pensionsgesetzes (G. S. S. 19): 
Artikel I. Die Grundsätze der s§. 8 und 16 des Gesetzes, betreffend die Pen- 
sionirung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom 27. März 1872 finden in der 
durch das Ges vom 31. März 1882 diesen Paragraphen gegebenen Fassung auf die- 
jenigen mittelbaren Staatsbeamten Anwendung, welche bei eintretender Dienstunfähig. 
keit auch im Uebrigen nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden 
Grundsätzen zu pensioniren sind. . 1 
Artikel II. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer, 
als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am 
31. März 1891 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen penftonirt 
worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.