Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

_— 353 — 
Die völkerrechtliche Stellung der vom Feind 
besetzten Gebiete. 
Von 
Dr. CHRISTIAN MEURER, 
Geh. Hofrat, Professor der Rechte an der Universität Würzburg. 
Inhalt: Einleitung 353. — Erster Teil. Die grundsätzliche 
Stellung. 8 1. Das Wesen der kriegerischen Besetzung 355. $ 2. 
Der Zweck der kriegerischen Besetzung 865. — Zweiter Teil. Die Aus- 
übung der Staatsgewalt. $ 3. Die Gesetzgebung 370. 8 4. Die 
Rechtsprechung 377. 8 5. Die Verwaltung 3880. — Dritter Teil. Das 
Finanzwesen. $ 6. Die Stellung des Privateigentums 400. 8 7. Die 
Requisitionen 412. $ 8. Die Kontributionen 421. Schluß 434. 
Einleitung. 
Belgien, mit Ausnahme des Westens, wo zurzeit noch ge- 
kämpft wird, sowie russische und französische Gebietsteile wurden 
von den deutschen Truppen nach siegreichem Vordringen besetzt 
und erhielten deutsche Verwaltung. 
Damit wiederholen sich bedeutsame Vorgänge aus dem deutsch- 
französischen Kriege von 1870, in welchem vier. deutsche Gene- 
ralgouvernements eingerichtet worden waren !, und gewinnt eine 
! ImElsaß und in Lothringen (Kabinetsordre v. 14. und 21. August), in Reims 
(Kabinetsordre v. 16. Sept.) und in Versailles (Kabinetsordre v. 16. Dezem- 
ber 1870). Die lange Besetzung von Elsaß-Lothringen ist „sozusagen das 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIJII. 3/4. 23
	        
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