Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Das Landtagswahlrecht im Fürstentum 
Liechtenstein. 
Von 
Justizrat LINDT in Darmstadt. 
Als am 30. Oktober 1917 die Landtagsabgeordneten des 
kleinen Landes zu ihrer ordentlichen Tagung zusammentraten, 
machte nach Verlesung des fürstlichen Eröffnungsdekretes der 
Regierungsvertreter Landesverweser Baron voN IMHOF die Mit- 
teilung, daß dem Landtag ein Gesetzentwurf betreffend die Um- 
gestaltung des Landtagswahlrechts zugehen werde; er gebe hierzu 
die Anregung, wofür er schon zum Voraus die landesfürstliche 
Zustimmung erwirkt habe. Die Abgeordneten möchten sich am 
Schlusse ihrer Tätigkeit ein dauerndes Denkmal setzen durch 
Umgestaltung des Landtagswahlrechts in ein direktes und ge- 
heimes. Es scheine ihm, wenn er die Stimmung der Bevölkerung 
richtig verstanden habe, daß das System der Wallmännerwahl 
fallen gelassen werden müsse und an dessen Stelle eben das di- 
rekte und geheime Wahlrecht zu treten habe. „Helfen Sie diesen 
Wunsch erfüllen und schließen Sie Ihre verfassungsmäßige Tätig- 
keit damit ab, daß Sie dem Lande ein zeitgemäßes Wahlrecht 
schaffen!“ — Die am 26. September 1862 von dem noch jetzt 
regierenden Fürsten Johann II. dem Lande gegebene Verfassung 
führte das gleiche indirekte Wahlrecht ein. Nach $ 55 derselben 
zählt der Landtag 15 Mitglieder aus dem Fürstentume. Drei
	        
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