Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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c) in die allgemeine Aufsichtsführung. 
1I. Die wanze Geschäftsführung der Krankenkassen wird von 
dem Grundsatze beherrscht, daß nur solche Leistungen gewährt 
werden dürfen, die das Gesetz zuläßt. Das ist im $ 363 Abs. 1 
RVO. auch: noch besonders ausgesprochen. Dabei wird zwischen 
Regelleistungen, die die Kassen mindestens gewähren müssen, 
und Mehrleistungen, die die Kassen gewähren dürfen, unterschie- 
den. Regelleistungen sind die Krankenhilfe (Krankenpflege und 
Krankengeld), das Wochengeld, das Wöchnerinnen bei der Nieder- 
kunft auf die Dauer von acht Wochen, den nicht unter die Ge- 
werbeordnung fallenden Mitgliedern der Landkrankenkassen auf die 
Dauer von vier bis acht Wochen ($ 195 Abs. 2 RVO.) gewährt 
wird, und das Sterbegeld ($ 179 Abs. 1, 2 RVO.). Auch die er- 
weiterte Krankenpflege, d. i. die ausschließliche Gewährung der 
Krankenhauspflege an arbeitsunfähige landwirtschaftliche Arbeiter, 
Dienstboten und hausgewerbliche Versicherungspflichtige ($$ 426 ff., 
435,487 R VO.) durch die Satzung einer Landkrankenkasse, ist eine 
Regelleistung ($ 429 RVO.). Mehrleistungen kommen sowohl bei 
der Krankenhilfe als auch bei der Wochenhilfe und beim Sterbe- 
geld vor und betreffen hier die Dauer und Höhe der Leistungen. 
Bei der Wochenhilfe sind auch andere Leistungen als das Wochen- 
geld zugelassen, nämlich die Schwangerenfürsorge ($ 199 RVO.) 
und das Stillgeld ($ 200 RVO.). Eine besondere Mehrleistung ist 
die Familienhilfe ($ 205 RVO.). Andere Mehrleistungen als das 
Gesetz sıe ausdrücklich zuläßt, sind unzulässig ($ 179 RVO.). 
Nur Ortskrankenkassen sowie Betriebs- und Innungskrankenkassen, 
die schon vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes 
als Hilfskassen mit Beitrittszwang bestanden haben, in Kranken- 
kassen umgewandelt ($ 85 des Gesetzes vom 15. Juni 1883) und 
nach 88 239, 255, 256 RVO. als besondere Ortskrankenkassen oder 
als Betriebs- oderInnungskrankenkassen zugelassen oder nach Art. 15 
Einf.Ges- z. RVO. in allgemeine Ortskrankenkassen ausgestaltet 
worden sind, dürfen gemäß $ 239 Abs. 2, 8 257 RVO. andere 
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