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D) Des Finanz-Departements.
Des K. Steuer-Collegium.
Verfügung, betreffend die Umlage des ersten Drittels der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und
Gewerbesteuer auf das Jahr 1848—1849.
Nach dem §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten
Jahressteuern nach Ablauf dieses Zeitraums in gleichem Maaße auch im ersten
Drittel des folgenden Jahrs auf Nechnung der neuen Verwilligung eingezogen.
Die in der abgelaufenen Etatsperiode 18143 verwilligten ordentlichen directen Steuern
betragen ..... ..2,000,000fl.
woran beizutragen haben:
11 das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich
a) das Grundeigenthum. 14343,813 fl. —
b) die Gesäleeelll 72,854 ffl. —
—i. 1,416,667 fl. —
a die Gebäududeeeen .... 333,333 fl. —
die Gewereeee 250,000 fl. —
—. 2,000,000 fl. —
bievon beträgt der dritte Thiiii 666,666 fl. 40 kr.
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und welchen gemäß auch der
Local-Steuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grund-Cataster nach dem Reinertrage auf. 16,058,131 fl. 25 kr.
und
das Gefäll-Cataster atn 870,578 fl. 16 kr.
—i. 16,928, 709 fl. 41 kr.
vemnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag
zz... .... 8fl. 22 kr. 43 blr.