Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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D)  Des  Finanz-Departements.

Des  K.  Steuer-Collegium.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  ersten  Drittels  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  auf  das  Jahr  1848—1849.

Nach  dem  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  werden  die  auf  einen  gewissen  Zeitraum  verwilligten
  Jahressteuern  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  in  gleichem  Maaße  auch  im  ersten
Drittel  des  folgenden  Jahrs  auf  Nechnung  der  neuen  Verwilligung  eingezogen.

Die  in  der  abgelaufenen  Etatsperiode  18143  verwilligten  ordentlichen  directen  Steuern
betragen  .....  ..2,000,000fl.
woran  beizutragen  haben:
11  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  nämlich

a)  das  Grundeigenthum.  14343,813  fl.  —

b)  die  Gesäleeelll  72,854  ffl.  —
—i.  1,416,667  fl.  —
a  die  Gebäududeeeen  ....  333,333  fl.  —

die  Gewereeee  250,000  fl.  —

—.  2,000,000  fl.  —
bievon  beträgt  der  dritte  Thiiii  666,666  fl.  40  kr.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landes-Cataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  welchen  gemäß  auch  der
Local-Steuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grund-Cataster  nach  dem  Reinertrage  auf.  16,058,131  fl.  25  kr.
und
das  Gefäll-Cataster  atn  870,578  fl.  16  kr.
—i.  16,928,  709  fl.  41  kr.
vemnach  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag
  zz...  ....  8fl.  22  kr.  43  blr.