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Das Werk erscheint durchaus geeignet, dem Praktiker und zwar
nicht allein dem Richter, sondern auch den sonst mit der Anwendung
des Jagdrechts befassten Beamten und den Jagdinteressenten als Hülfs-
buch zu dienen. Die Erläuterungen sind klar, knapp und doch voll-
ständig, die Judicatur ist in reichem Maasse mitgetheilt. Leider sind
die Urtheile des Reichsgerichts nicht nach der amtlichen Sammlung
der Entscheidungen citirt. Das Aufsuchen und Nachlesen der be-
treffenden Urtheile würde damit wesentlich erleichtert sein. Sehr
dankenswerth ist die vorausgeschickte systematische Verarbeitung des
Jagdrechts, sie erleichtert das Verständniss der einzelnen Bestimmungen
erheblich. Im Einzelnen wäre wünschenswerth gewesen, dass die Aen-
derungen, welche das Gesetz vom 2. December 1850 durch das Gesetz
vom 29. April 1886 erfahren hat, ersichtlich gemacht wären. Dies ist
nicht geschehen, vielmehr ist einfach das frühere Gesetz in der neuen
Gestalt gegeben und nur im Allgemeinen in der geschichtlichen Ueber-
sicht S. 2 erwähnt, in welchen Punkten die früheren Bestimmungen
abgeändert sind. Wir hätten ferner zu $ 117 St.G.B., S. 82 eine aus-
führlichere Erläuterung, namentlich über die in Einzelfällen vom Reichs-
gericht vielfach ventilirte Frage über die Rechtmässigkeit der Aus-
übung des Amts oder Rechts gewünscht. Es wäre zweckmässig, wenn hier
noch $ 113 St.G.B., von welchem $ 117 nur eine Unterart bildet und
welcher auch für Forst- und Jagdbeamte in Fällen, wo $ 117 nicht
zutrifft, anwendbar erscheint, abgedruckt und erläutert wäre, mindestens
hätten aber $8$S 118 und 119 — die schwereren Fälle des $ 117 — nicht
fehlen sollen. Die Ansicht, dass das Wildschadengesetz vom 31. October
1833 für den einen — bedeutungslosen — Ausnahmefall, in welchem
der Wildschaden ersetzt werden muss, wenn nämlich Wild aus einem
eingefriedigten Grundstück ausbricht ($ 21, Abs. 2 des Jagdgesetzes),
noch anwendbar sein soll, desgleichen subsidiär, wenn vertraglich der
Wildschadenersatz vereinbart ist, ist anfechtbar. Principiell wird
der Wildschaden nicht mehr ersetzt, und zwar deshalb, weil grund-
sätzlich dem Eigenthümer die Jagd auf seinem Grund und Boden
zusteht, er also in der Lage ist, sich gegen Wildschaden zu schützen.
Das Wildschadengesetz beruhte auf ganz anderen Voraussetzungen,
nämlich auf der Existenz der Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund-
stücken. Der Ersatz des Schadens ist in dem Gesetz vielfach beschränkt.
Es ist deshalb u. E. nicht anzunehmen, dass im Falle des $ 21, Abs. 2,
wo die Ersatzpflicht ohne Einschränkung ausgesprochen ist, der Schaden
nur so, wie es nach dem Wildschadengesetz vorgeschrieben war, zu