Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Das Werk erscheint durchaus geeignet, dem Praktiker und zwar 
nicht allein dem Richter, sondern auch den sonst mit der Anwendung 
des Jagdrechts befassten Beamten und den Jagdinteressenten als Hülfs- 
buch zu dienen. Die Erläuterungen sind klar, knapp und doch voll- 
ständig, die Judicatur ist in reichem Maasse mitgetheilt. Leider sind 
die Urtheile des Reichsgerichts nicht nach der amtlichen Sammlung 
der Entscheidungen citirt. Das Aufsuchen und Nachlesen der be- 
treffenden Urtheile würde damit wesentlich erleichtert sein. Sehr 
dankenswerth ist die vorausgeschickte systematische Verarbeitung des 
Jagdrechts, sie erleichtert das Verständniss der einzelnen Bestimmungen 
erheblich. Im Einzelnen wäre wünschenswerth gewesen, dass die Aen- 
derungen, welche das Gesetz vom 2. December 1850 durch das Gesetz 
vom 29. April 1886 erfahren hat, ersichtlich gemacht wären. Dies ist 
nicht geschehen, vielmehr ist einfach das frühere Gesetz in der neuen 
Gestalt gegeben und nur im Allgemeinen in der geschichtlichen Ueber- 
sicht S. 2 erwähnt, in welchen Punkten die früheren Bestimmungen 
abgeändert sind. Wir hätten ferner zu $ 117 St.G.B., S. 82 eine aus- 
führlichere Erläuterung, namentlich über die in Einzelfällen vom Reichs- 
gericht vielfach ventilirte Frage über die Rechtmässigkeit der Aus- 
übung des Amts oder Rechts gewünscht. Es wäre zweckmässig, wenn hier 
noch $ 113 St.G.B., von welchem $ 117 nur eine Unterart bildet und 
welcher auch für Forst- und Jagdbeamte in Fällen, wo $ 117 nicht 
zutrifft, anwendbar erscheint, abgedruckt und erläutert wäre, mindestens 
hätten aber $8$S 118 und 119 — die schwereren Fälle des $ 117 — nicht 
fehlen sollen. Die Ansicht, dass das Wildschadengesetz vom 31. October 
1833 für den einen — bedeutungslosen — Ausnahmefall, in welchem 
der Wildschaden ersetzt werden muss, wenn nämlich Wild aus einem 
eingefriedigten Grundstück ausbricht ($ 21, Abs. 2 des Jagdgesetzes), 
noch anwendbar sein soll, desgleichen subsidiär, wenn vertraglich der 
Wildschadenersatz vereinbart ist, ist anfechtbar. Principiell wird 
der Wildschaden nicht mehr ersetzt, und zwar deshalb, weil grund- 
sätzlich dem Eigenthümer die Jagd auf seinem Grund und Boden 
zusteht, er also in der Lage ist, sich gegen Wildschaden zu schützen. 
Das Wildschadengesetz beruhte auf ganz anderen Voraussetzungen, 
nämlich auf der Existenz der Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund- 
stücken. Der Ersatz des Schadens ist in dem Gesetz vielfach beschränkt. 
Es ist deshalb u. E. nicht anzunehmen, dass im Falle des $ 21, Abs. 2, 
wo die Ersatzpflicht ohne Einschränkung ausgesprochen ist, der Schaden 
nur so, wie es nach dem Wildschadengesetz vorgeschrieben war, zu
	        
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