Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nicht, denn sie sind ja überhaupt keine Simultaneen. Für sie 
gälte das gewöhnliche bürgerliche Recht. Entstehen hier Streitig- 
keiten über das Recht, so könnten demnach $$ 94, 95—97 gar 
nicht in Betracht gezogen werden. Wenn nun nach dem bürger- 
lichen Rechte trotz der precaristischen Grundlage durch viel- 
jährigen Zeitablauf ein ius in re aliena ersessen werden könnte !°%), 
so wären doch wieder feste Rechte entstanden und dann müsste 
ja die II. Verf.-Beilage doch wieder zur Anwendung gelangen. 
Man wird also wohl lieber die precaria zu den Simultaneen 
zählen. Dass es mit der befürchteten Aufkündigung in der 
Praxis keine Gefahr hat!P5), ja dass solche precaria Jahrhunderte 
dauern können, ist durch viele Beispiele belegt !°®). 
104) Wie dies im gemeinen Recht der Fall ist, wenn sich die Uebung 
während der letzten zwei Generationen nicht nachweisbar lediglich auf jene 
precaristische Gestaltung stützt, bezw. letztere überhaupt vom beweis- 
pflichtigen Negirenden nicht mehr bewiesen werden kann. Vgl. WinnschEip, 
Pandekten $ 113, Anm. 13. 
105) Vgl. oben S. 93. 
106) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 142. Vgl. auch oben S. 20. Die 
Bestimmung in c. 3 X. 3, 14 hat natürlich für das geltende Recht keine 
Bedeutung. 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1. 7
	        
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