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nicht, denn sie sind ja überhaupt keine Simultaneen. Für sie
gälte das gewöhnliche bürgerliche Recht. Entstehen hier Streitig-
keiten über das Recht, so könnten demnach $$ 94, 95—97 gar
nicht in Betracht gezogen werden. Wenn nun nach dem bürger-
lichen Rechte trotz der precaristischen Grundlage durch viel-
jährigen Zeitablauf ein ius in re aliena ersessen werden könnte !°%),
so wären doch wieder feste Rechte entstanden und dann müsste
ja die II. Verf.-Beilage doch wieder zur Anwendung gelangen.
Man wird also wohl lieber die precaria zu den Simultaneen
zählen. Dass es mit der befürchteten Aufkündigung in der
Praxis keine Gefahr hat!P5), ja dass solche precaria Jahrhunderte
dauern können, ist durch viele Beispiele belegt !°®).
104) Wie dies im gemeinen Recht der Fall ist, wenn sich die Uebung
während der letzten zwei Generationen nicht nachweisbar lediglich auf jene
precaristische Gestaltung stützt, bezw. letztere überhaupt vom beweis-
pflichtigen Negirenden nicht mehr bewiesen werden kann. Vgl. WinnschEip,
Pandekten $ 113, Anm. 13.
105) Vgl. oben S. 93.
106) Vgl. Könter, Simultankirchen S. 142. Vgl. auch oben S. 20. Die
Bestimmung in c. 3 X. 3, 14 hat natürlich für das geltende Recht keine
Bedeutung.
Archiv für öffentliches Recht. VII. 1. 7