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Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erd-
mandeln; Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfüchte); Gewürze
aller Art, nicht besonders genannt; Heringe, gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen: Kakaoschalen;
Kaviar und Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen,
auch in Salzwasser eingelegt; Johannisbrot; Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern
und Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in
Fässern; Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle.
Lescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr.
Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir kg beieen über das
-Amt zu am 18
ohne Zollentrichtung eingeführt worden.
, den 18.
Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung.
Unseitiger Betrag von Al Pf., in Worten:
ist mir (uns) von dem -Anmte zu
auf Zollgefälle für am 18 angerechnet worden.
, den 18.
Buchungsvermerke.
Der angerechnete Betrag ist gebucht in
Einnahme. Ausgabe.
D Kassenbeamte D Kassenbeamte