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einem Lande behandelt zu sehen, dessen Geschichte, wie der Verfasser S. 229 ff.
des Näheren ausführt, die mannigfachsten Anknüpfungspunkte gewährt, so
tritt dieses Interesse doch nach dem Gesagten in den Hintergrund. Dagegen
entspricht das vorliegende Buch der Tendenz der Eingangs genannten Samm-
lung, indem es auf dem fraglichen Gebiete unter der ausländischen die mit
im Vordergrunde stehende deutsche Literatur in besonderer Weise berück-
sichtigt und zu deren allgemeineren Verbreitung beiträgt. Dr. Trieps.
Ernest Roguin, Conflits des lois suisses en matidre internatio-
nale etintercantonale, Commentaire du traite franco-suisse
du 15 juin 1869. Lausanne, F. Rouge 1891 VIII et 920.
Dieses umfangreiche Werk des Lausanner Professors bewegt sich auf
dem Gebiete des internationalen Privatrechts und behandelt die Fälle des
internationalen schweizerischen Rechtsverkehrs sowie die Fragen des inter-
nationalen Rechts speziell mit Rücksicht auf den französisch-schweizerischen
Staatsvertrag über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in
Civilsachen.
Das Werk will den theoretischen Fragen ausweichen und lediglich die
gegenwärtig geltenden Rechtsgrundsätze zur Anschauung bringen; es will
den Richtern, Advokaten und Geschäftsmännern ein sicherer Führer auf
dem schwierigsten und delikatesten Gebiete des Privatrechts sein. Diesen
Zweck sucht der Verfasser zu erreichen durch Commentirung der bestehenden
Gesetzesvorschriften und Verträge mit genauer Angabe der Urteilspraxis „sans
nous attacher ä indiquer les differents theories susceptibles d’etre adoptees pour
regir le fond: Elles sont suffisamment developpees dans les ouvrages generaux.“
Wenn das Werk ausschliesslich dem Bedürfnisse der Praxis gewidmet
sein will, so ist es nicht recht erfindlich, warum der Verfasser mit der Voll-
endung und Herausgabe seines Werkes nicht zugewartet hat, bis das Schick-
sal des bereits im Wurfe gelegenen Bundesgesetzes über die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen entschieden war. Inzwischen ist dieses
so überaus wichtige Gesetz in Kraft erwachsen (den 17. November 1891;
der Beginn seiner Wirksamkeit ist auf 1. Juni 1892 festgesetzt). Der Ver-
fasser sagt selbst, dass, wenn dieses Gesetz erlassen sei, Hundert von Seiten
oder noch mehr seines Buches ihr praktisches Interesse verloren haben
werden. Ich glaube, dass beinahe ein Dritttheil des Werkes durch das seit-
her erfolgte Inkrafttreten des angeführten Bundesgesetzes seinen litterarischen
Werth eingebüsst hat. Dieser Werth steht und fällt eben mit der Actualität
des Inhalts, da der Verfasser einzig und allein diese in Berücksichtigung ge-
zogen hat.
Dagegen würde man sich irren, wenn man annehmen wollte, dass der
Verfasser in’ Bezug auf die Urtheilspraxis sich darauf beschränkt habe, die
Urtheile bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach abzudrucken. Er prüft die