Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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nissen des landlord und. tenant so vielfache Berührungspunkte, dass es sehr 
zu bedauern ist, dass der Verfasser diesen gar nicht nachgegangen ist. Jeden- 
falls wäre die Lehre vom Groninger beklemrecht durch die reiche englische 
Judikatur wesentlich gefördert worden. 
London. Ed. E. Lehwess. 
Ugo Sorani, Della cambiale e dell’assegno bancario. Roma, So- 
cietä editrice Dante Alighieri, 1896. Puttkammer & Mühlbrecht, Berlin. 
M. 10.—. 
Wir brauchen nur an unsere nicht allzu fernen Ahnen im Geiste der 
Jurisprudenz zu denken, so werden wir daran erinnert, dass sie als deutsche 
Juristen eine fremde Sprache erlernen mussten, um das Gebiet ihrer Wissen- 
schaft zu ergründen, dass sie in einer fremden Sprache sich an ihre Schüler 
wendeten. Wenn wir auch heute den letzteren Standpunkt überwunden 
haben, so bleibt uns immerhin jetzt noch für das Studium des Rechts die 
Notwendigkeit zurück, nicht mehr die eine fremde, alte, tote Weltsprache, 
sondern mehrere der wichtigsten, lebendigen modernen Sprachen zu berück- 
sichtigen. Taucht doch heute mehr und mehr der Geist des internationalen 
Rechtes empor, nicht um die nationalen Rechte zu ersticken, nein! um dem 
rasend gesteigerten Weltverkehr Rechnung zu tragen, und um diejenigen 
Gebiete des Rechts, welche über die Grenzen nationaler Bedürfnisse hinaus- 
ragen, zu vereinheitlichen. 
Der im kräftigsten Mannesalter stehende Wechsel und der jugendliche 
Check, die in der vorliegenden Arbeit Uao SorAnıs behandelt werden, ge- 
hören zu diesen, die ganze zivilisierte Welt gleichmässig umfassenden Rechts- 
gebieten, sodass der deutsche Rechtskundige nicht achtlos daran vorüber 
gehen darf, wenn auch das Buch der italienischen Litteratur angehört. Er 
darf es umso weniger, da wir seit einigen Jahrzehnten wieder daran gewöhnt 
sind, starke Impulse aus dem Geburtslande des römischen Rechtes zu em- 
pfangen. Vorwiegend hat sich allerdings die originelle Schaffenskraft italie- 
nischer Juristen dem Strafrecht zugewandt. Wir sind aber in noch höherem 
Masse berechtigt, über das Handelsrecht und insbesondere den Wechsel aus 
Italien wichtige Aufschlüsse zu erhoffen; hat doch seine Wiege dorten gestanden. 
Uao SoRantı, hat als guter Patriot sich der durch das geeinigte König- 
reich geschaffenen Rechtseinheit auf dem Gebiete des Handelsrechtes freuend, 
sich der Einsicht nicht zu verschliessen vermocht, dass der erste Wurf 
nicht völlig gelungen war, und dass das neue Handelsgesetzbuch von 1883 
mit Recht eingreifende Neuerungen gebracht hat. Er hält die Zeit für ge- 
kommen, wo auch diese Neuerungen, nachdem sie die Feuerprobe der Praxis 
über ein Jahrzehnt bestanden haben, von theoretischen und praktischen 
Standpunkten wissenschaftlich zu beleuchten, und bietet uns daher den 
vorliegenden Kommentar. Mit grossem Fleisse sucht Sorant die verschie- 
densten Fragen, welche sich anlässlich der Besprechung des Gesetzes bieten
	        
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