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Es bleibt jedoch Unseren Forstbeamten, wie bisher, so auch künftig überlassen, in
Gemäßheit der Bestimmungen in §. 3 des Einführungsgesetzes zur Strafprozehordnung
vom 28. April 1863 und in §. 2 des Gesetzes über den Strafgelderbezug vom 2. August
1866 die wegen begangener Forstfrevel verwirkte Strase zunächst dem Denunciaten anzufordern.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Inkiegel.
Schloß Osterstein, am 4. Februar 1869.
(L. S) einrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwip.