Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Es  bleibt  jedoch  Unseren  Forstbeamten,  wie  bisher,  so  auch  künftig  überlassen,  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §.  3  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozehordnung
vom  28.  April  1863  und  in  §.  2  des  Gesetzes  über  den  Strafgelderbezug  vom  2.  August
1866  die  wegen  begangener  Forstfrevel  verwirkte  Strase  zunächst  dem  Denunciaten  anzufordern.


Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Unserem  beigedruckten
Fürstlichen  Inkiegel.

Schloß  Osterstein,  am  4.  Februar  1869.

(L.  S)  einrich  XIV.

v.  Harbon.  Dr.  E.  v.  Beulwip.