Privatschuldbr. auf d. Inhaber. Deren Rechtsgültigk. 427
in einer Weise entwickelt, daß sich mit großer Wahrscheinlichkeit
annehmen läßt, Savigny würde,
wenn er Keuntniß von dleser Entwickelung gehabt
hätte 16), im Einklange mit den sonst in Feinem
Systeme 17) über den Fortbildungs-Einfluß von
Wissenschaft und Rechtsprechung geäußerten Ansichten,
für das geltende Recht zu einem anderen
Resultate, als dem von ihm ohne diese Kunde gelogenen
gelangt sein. Im Archiv für oberstrichterliche
Entscheidungen Bd. 7 S. 264 wurde in dieser
Beziehung unter anderem angeführt: „Die Hypothekenämter
versehen die einzelnen Partlal-Obligationen
mit Ausfertigungen des Rekognitionsscheines
über den Eintrag der Gesammtforderung in das
Hypothekenbuch, etwa auch mit einem Zeugniß über
den jedem Inhaber der vorliegenden Partialobligation
zustehenden Antheil an jener Gesammtforderung
und der dafür bestellten Hypothek. Sind unter den
verpfändeten Gegenständen Lehen= oder Familien-Fideikommßgüter,
so wirken Lehen= oder Fideikommißehörden
zur Ausfertigung von Urkunden mit, in
welchen die Zusicherung ertheilt wird, jeden Inhaber
einer Partialobligation als thellweise forderungsberechtigt
anerkennen zu wollen. Die Vormundschaftsbehörden
autorisiren die Verwendung von
Mündelgeldern zum Ankauf solcher Papiere 15)
.. ... Ju gleicher Weise werden sie von anderen
1%) Seine völlige Unkenntniß der gedachten Entwickelung
hat er a. a. O. S. 124 in der Aeußerung kundgegeben:
es sei von keiner Seite auch nur behauptet
worden, daß Papiere solcher Art durch bloße Privatwillkür
allgemein in Umlauf gesetzt, und als gültig
anerkannt worden wären.
Iv) Vgl Bd. I S. 93, 179.
15) Die Geneigtheit zu solcher Autorisirung mag sich in
neuester Zeit in Folge von Zahlungssäumnissen bei
mechen dergleichen Schuldverhältnissen gemindert
haben.