Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Vertreter der Anklage sofort erklären: „Man hat gemeint, 
dass die Beweisaufnahme einen abweichenden Schluss nahe legt. 
Welcher Schluss zu ziehen ist, vermag der Angeklagte selbst am 
besten anzugeben. Weshalb hat sich derselbe nicht vernehmen 
lassen?“ Mit der Vorlage wird das französische System bei uns 
eingeführt, welches den Angeklagten nicht nur dem Kreuzverhör 
seitens des Vertreters der Anklage, sondern sogar seitens des 
Richters selbst unterwirft. In den Kolonien, welche den Ange- 
klagten zur Aussage zulassen, sind Garantien geschaffen, welche 
der Entwurf nicht kennt. Südaustralien schreibt z. B. vor, dass 
aus der Thatsache, dass der Angeklagte nicht aussagt, nicht auf 
seine Schuld geschlossen werden darf, und dass der Vertreter 
der Anklage nicht schon deshalb berechtigt sein soll, zu repli- 
zieren, weil der Angeklagte ausgesagt hat. Aehnlich ist in 
Neuseeland bestimmt, dass die Nichtaussage des Angeklagten und 
die Nichtvorführung seines Ehegatten als Zeugen kein Präjudiz 
entstehen lassen und dass bezügliche nachteilige Bemerkungen 
unzulässig sind. Zwingt aber die Vorlage den Angeklagten, sich 
vernehmen zu lassen, so ergiebt sich folgendes Resultat. Ist der 
Angeklagte ein reicher Mann, so wird von einem tüchtigen Ver- 
teidiger zuvor sorgsam geprüft, ob die Vernehmung ratsam ist, 
und eventuell dafür gesorgt, dass bei der Vernehmung alle Rechte 
des Angeklagten gewahrt bleiben. Ist der Angeklagte ein gebil- 
deter Mann, so wird er Inhalt und Form seiner Aussage zuvor 
selbst zu überlegen vermögen. Wie aber wenn der Angeklagte 
ungebildet ist und nicht die Mittel besitzt, einen Verteidiger zu 
beauftragen? Eine grössere Ungerechtigkeit ist wohl nicht denk- 
bar, als einen derartigen Angeklagten zu zwingen, zunächst un- 
verständliche Erklärungen abzugeben und sodann sich dem Kreuz- 
verhör des Vertreters der Anklage zu unterwerfen. Erwägt man, 
dass ein polizeigerichtliches Verfahren voraufgegangen ist, und 
dass die Anklagejury das Hauptverfahren eröffnet hat, so müssen 
Verdachtsmomente vorliegen und der Angeklagte wird sich dessen
	        
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