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der Vertreter der Anklage sofort erklären: „Man hat gemeint,
dass die Beweisaufnahme einen abweichenden Schluss nahe legt.
Welcher Schluss zu ziehen ist, vermag der Angeklagte selbst am
besten anzugeben. Weshalb hat sich derselbe nicht vernehmen
lassen?“ Mit der Vorlage wird das französische System bei uns
eingeführt, welches den Angeklagten nicht nur dem Kreuzverhör
seitens des Vertreters der Anklage, sondern sogar seitens des
Richters selbst unterwirft. In den Kolonien, welche den Ange-
klagten zur Aussage zulassen, sind Garantien geschaffen, welche
der Entwurf nicht kennt. Südaustralien schreibt z. B. vor, dass
aus der Thatsache, dass der Angeklagte nicht aussagt, nicht auf
seine Schuld geschlossen werden darf, und dass der Vertreter
der Anklage nicht schon deshalb berechtigt sein soll, zu repli-
zieren, weil der Angeklagte ausgesagt hat. Aehnlich ist in
Neuseeland bestimmt, dass die Nichtaussage des Angeklagten und
die Nichtvorführung seines Ehegatten als Zeugen kein Präjudiz
entstehen lassen und dass bezügliche nachteilige Bemerkungen
unzulässig sind. Zwingt aber die Vorlage den Angeklagten, sich
vernehmen zu lassen, so ergiebt sich folgendes Resultat. Ist der
Angeklagte ein reicher Mann, so wird von einem tüchtigen Ver-
teidiger zuvor sorgsam geprüft, ob die Vernehmung ratsam ist,
und eventuell dafür gesorgt, dass bei der Vernehmung alle Rechte
des Angeklagten gewahrt bleiben. Ist der Angeklagte ein gebil-
deter Mann, so wird er Inhalt und Form seiner Aussage zuvor
selbst zu überlegen vermögen. Wie aber wenn der Angeklagte
ungebildet ist und nicht die Mittel besitzt, einen Verteidiger zu
beauftragen? Eine grössere Ungerechtigkeit ist wohl nicht denk-
bar, als einen derartigen Angeklagten zu zwingen, zunächst un-
verständliche Erklärungen abzugeben und sodann sich dem Kreuz-
verhör des Vertreters der Anklage zu unterwerfen. Erwägt man,
dass ein polizeigerichtliches Verfahren voraufgegangen ist, und
dass die Anklagejury das Hauptverfahren eröffnet hat, so müssen
Verdachtsmomente vorliegen und der Angeklagte wird sich dessen