Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bestehenden Hypotheken, wie es zur Zeit im Geltungsbereich des 
Preussischen Landrechts besteht, in den Entwurf eines Bürger- 
lichen Gesetzbuches eingestellt werde.“ Auf Grund dieser Vor- 
gänge hatte inzwischen die Kommission zweiter Lesung in dem 
Entwurf 8 583 diesen Wünschen Rechnung getragen, und fand 
seitens des Reichstages in dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das 
Deutsche Reich vom 18. Aug. 1896 als $ 648 der Grundsatz: 
„Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen 
Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem 
Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem 
Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch 
nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungs- 
hypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergütigung und für die in der Vergütigung nicht in- 
begriffenen Auslagen verlangen“ 
gesetzliche Anerkennung. Damit fanden gleichzeitig die Beschlüsse 
des Reichstages vom 22. Jan. 1896 auf die Anträge Bassermann 
und von Liebermann ihre Erledigung, nach welchen es für un- 
thunlich erachtet wurde, in weiterem Masse reichsgesetzlich die 
Werklohnforderungen der Bauhandwerker zu regeln. 
Auch die Rechtswissenschaft hat dieser Frage ihre Aufmerk- 
samkeit zugewandt. Hier sind zwei Gruppen auseinanderzuhalten. 
Für das mildere, jetzt zum Gesetze gewordene Eintragungsrecht 
treten ein, Professor GIERKE in seiner Schrift: „Gegen den Gesetz- 
entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches“ (8. 373), Dr. Fuchs 
in dieser „Ueber das Wesen der Dinglichkeit“ (S. 126, 154), 
Senatspräsident BINGER, ferner Rechtsanwalt Dr. LÖWENFELD in 
einem am 21. April 1893 im Berliner Anwaltsverein gehaltenen 
Vortrage, Dr. STauB und Dr. B. Hırse in ihren Rechtsgutachten 
für den 20. Deutschen Juristentag Bd. IS. 248, 218, von WRESE 
in den Jahrbüchern für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks- 
wirtschaft, ferner das „Deutsche Wochenblatt“ Bd. V 8. 391, 
das „Archiv für bürgerliches Recht“, Bd. II S. 78, die „Annalen 
für Gewerbe und Bauwesen“ Bd. XXIV 8.143, die „Deutsche 
Bauzeitung“ 1894 No. 37, die „Baugewerkszeitung“ 1892 8. 867, 
1895 S. 349, der „Neue Kurs“ 1894 8. 75, die „Volksrund-
	        
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