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änderung Schaden erleidet, Ansprüche auf Ersatz geltend zu
machen. Dass sie nichts erhalten, beruht darauf, dass ein Schaden
in dem engen Sinne des besonderen Opfers bei ihnen nicht vorliegt.
Auferlegung von Umwegen etc. ist kein besonderes Opfer, weil
keine unmittelbare Folge der Aenderung.“ Die Anomalie muss
aus dem Wesen der Veränderung, nicht aus den Verhältnissen
des Anliegers hervorgehen. Vgl. das Reichsgerichtserkenntniss
vom 28. Nov. 1889, J.-M.-Bl. 90, 8. 253. „Soweit die Strasse
das Haus des Klägers berührt, ist sie unverändert geblieben.“
Gerecht ist nur der Eingriff, der gleichmässig belastet; ein be-
sonderes Opfer erfordert er, wo er ungleich trifft, den Betroffenen
auszeichnet vor Anderen, denen nicht eine gleiche Last zugemessen
ist. Hier hat der Gerechtigkeit Genüge zu geschehen. Mit dem
Civilrecht hat dieser Grundsatz nichts zu thun.
Die Entschädigungsberechtigung ist übrigens hier an sich
schon keine unbeschränkte. Die städtischen Strassen sind
zweifellos öffentliche Wege und zwar, soweit nicht besondere
Ausnahmeverhältnisse obwalten, z. B. Chausseezüge innerhalb der
Stadt, Geemeindewege. Sowohl in der Gesetzgebung wie in der
Rechtsprechung ist es ferner anerkannt, dass, sofern nicht be-
sondere Bestimmungen zu einer Ausnahme nöthigen, die Bürger-
steige Theile der öffentlichen Wege sind, und dass sich ihre An-
legung und Unterhaltung nach den für Wege überhaupt gege-
benen Vorschriften richtet. Dasselbe muss sich auch auf die
Aufsichtsverhältnisse beziehen. (O.-V.-G.-E. vom 14. Nov. 1893,
Bd. XXV 8. 239.) Die Aufsicht über die öffentlichen Wege, die
Sorge dafür, dass den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in
Bezug auf das Wegewesen Genüge geschehe, demgemäss auch
die Anordnung, welche Leistungen für einen öffentlichen Weg
aufzuwenden sind, ob ein öffentlicher Weg neu anzulegen, ob ein
Weg als öffentlicher in Anspruch zu nehmen ist, ob die Ein-
ziehung (Auflassung) oder Verlegung eines Öffentlichen Weges
stattzufinden hat, ist in den 8$ 55—57 des Zuständigkeitsgesetzes