Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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änderung Schaden erleidet, Ansprüche auf Ersatz geltend zu 
machen. Dass sie nichts erhalten, beruht darauf, dass ein Schaden 
in dem engen Sinne des besonderen Opfers bei ihnen nicht vorliegt. 
Auferlegung von Umwegen etc. ist kein besonderes Opfer, weil 
keine unmittelbare Folge der Aenderung.“ Die Anomalie muss 
aus dem Wesen der Veränderung, nicht aus den Verhältnissen 
des Anliegers hervorgehen. Vgl. das Reichsgerichtserkenntniss 
vom 28. Nov. 1889, J.-M.-Bl. 90, 8. 253. „Soweit die Strasse 
das Haus des Klägers berührt, ist sie unverändert geblieben.“ 
Gerecht ist nur der Eingriff, der gleichmässig belastet; ein be- 
sonderes Opfer erfordert er, wo er ungleich trifft, den Betroffenen 
auszeichnet vor Anderen, denen nicht eine gleiche Last zugemessen 
ist. Hier hat der Gerechtigkeit Genüge zu geschehen. Mit dem 
Civilrecht hat dieser Grundsatz nichts zu thun. 
Die Entschädigungsberechtigung ist übrigens hier an sich 
schon keine unbeschränkte. Die städtischen Strassen sind 
zweifellos öffentliche Wege und zwar, soweit nicht besondere 
Ausnahmeverhältnisse obwalten, z. B. Chausseezüge innerhalb der 
Stadt, Geemeindewege. Sowohl in der Gesetzgebung wie in der 
Rechtsprechung ist es ferner anerkannt, dass, sofern nicht be- 
sondere Bestimmungen zu einer Ausnahme nöthigen, die Bürger- 
steige Theile der öffentlichen Wege sind, und dass sich ihre An- 
legung und Unterhaltung nach den für Wege überhaupt gege- 
benen Vorschriften richtet. Dasselbe muss sich auch auf die 
Aufsichtsverhältnisse beziehen. (O.-V.-G.-E. vom 14. Nov. 1893, 
Bd. XXV 8. 239.) Die Aufsicht über die öffentlichen Wege, die 
Sorge dafür, dass den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in 
Bezug auf das Wegewesen Genüge geschehe, demgemäss auch 
die Anordnung, welche Leistungen für einen öffentlichen Weg 
aufzuwenden sind, ob ein öffentlicher Weg neu anzulegen, ob ein 
Weg als öffentlicher in Anspruch zu nehmen ist, ob die Ein- 
ziehung (Auflassung) oder Verlegung eines Öffentlichen Weges 
stattzufinden hat, ist in den 8$ 55—57 des Zuständigkeitsgesetzes
	        
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