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MANN Bundesgenossen erblicken. Was ich die besondere Me-
thode des internationalen Privatrechts genannt habe, stimmt
überein mit der Stellung, welche NEUMANN dem einzelnen Staat
gibt, und mit dem „innerstaatlichen“ internationalen Privatrecht
nach der Eintheilung ZITELMAnN’s. Was ich dagegen die all-
gemeine oder universelle Methode genannt habe, findet einen
Widerhall bei NEumann da, wo er die Annahme gleichartiger
Normen seitens aller Staaten als wünschenswerth empfiehlt, und
wird von ZITELMANN in seinem „überstaatlichen“ internationalen
Privatrecht gewürdigt.
Die Mittel, welche der einzelne Staat anwenden kann, be-
stehen aus seiner eigenen Gesetzgebung und aus der Thätigkeit
seiner Gerichte. Die Gesetzgebung kann durch allgemeine und
besondere Vorschriften angeben, welche Rechtsnormen auf Rechts-
verhältnisse des allgemein-menschlichen Privatrechtsverkehrs an-
gewendet werden müssen. Diese Vorschriften können, je nach
den Rechtsansprüchen der allgemein-menschlichen Gesellschaft,
Verweisungen auf inländische oder ausländische Gesetze ent-
halten oder selbständige Verkehrsbestimmungen aufstellen. Die
Gerichte haben die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, und
wenn das Gesetz lückenhaft ist oder schweigt, die Pflicht des
Staates zu erfüllen.
Gesetzgebung und richterliche Gewalt sind hier aber nur
beschränkte Mittel. Der einzelne Staat und seine Organe haben
über das gesellschaftliche Leben der Menschheit, als Ganzes be-
trachtet, keine absolute Macht. Die Verschiedenheit, ja den
Widerspruch der positiven Rechte können sie nicht aufheben;
nur können sie, sobald ein Rechtsstreit über international-privat-
rechtliche Verhältnisse sich im Inlande erhebt, die im gegebenen
Fall relativ beste Lösung ermitteln. Diese relativ beste Lösung
ist immer möglich, auch ohne die Bedingung einer vorherigen
Meinungsübereinstimmung verschiedener Staaten. So lange diese
Uebereinstimmung nicht da ist, bildet selbst das Auftreten jedes