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die Badische Konvention betrifft, so ist lediglich das Reich
Kontrahent!’; dies ist schon deshalb der Fall, weil durch sie
keine Verfügungen getroffen werden, die der Zuständigkeit des
Kaisers entzogen sind und derjenigen des Königs von Preussen
unterliegen, wie später nachgewiesen werden soll.
c) Der Zweck der Konvention ist nach dem Wortlaut und
der oben dargestellten Vertragsabsicht klar und einfach: Neben
der durch die Verfassung begründeten Kriegsherrlichkeit sollen
dem Kaiser auch die Kontingentsherrlichkeit und die anderen
landesherrlichen Rechte über die badischen Truppen mit den in
der Konvention vorbehaltenen Ausnahmen übertragen werden.
Die von der badischen Regierung angestrebte Stärkung der
Reichsgewalt kann doch bloss auf die Weise erfolgen, dass dem
Reiche weitere, ihm nicht bereits kraft der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes zustehende Rechte, also Kontingents- und
landesherrliche Rechte, zugeteilt werden. Dies geschieht durch
Art. 1, wonach der König von Preussen als Bundesfeldherr, also
der Kaiser, alle Rechte und Pflichten des Kontingentsherrn über-
nimmt. Mit Inkrafttreten der Konvention vom 25. Nov. 1870
spätestens ist also ein kaiserliches Kontingent entstanden.
Das weitere Ziel war die Umwandlung aller einzelstaatlichen
Kontingente, also auch des preussischen, in das einheitliche
deutsche Heer, kurz: die Beseitigung der Kontingente und der
einzelstaatlichen Militärverwaltung überhaupt, sowie die Ver-
einigung aller aus der Militärhoheit entspringenden Rechte beim
Kaiser. So war es gemeint von der Grossh. Regierung und
vom Badischen Landtag, der die Militärkonvention genehmigt
hat!*, So war es gemeint von der überwiegenden Mehrheit des
Reichstags, wie die Verhandlungen über die Bündnisverträge und
!" Ebenso HäÄneı, Die vertragsmässigen Elemente der Reichsverfassung
S. 106.
8 Prot. der II. Kammer S. 5 ff.; B.-E. EcknAro S. 20; B.-E. KıEreEr, Prot.
der I. Kammer S. 5ff. B.-E. BLuntschLi.