Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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festgelegt. Letztere enthält nicht sowohl die ausdrückliche Ver- 
sagung jeder gesetzlichen Anerkennung von entgegenstehenden 
Rechtsakten, als auch eine eigene mit den äussersten landesrecht- 
lichen Machtmitteln des Staates der Gegenwart geschützte voll- 
ziehende Gewalt. Diese in den internen Verhältnissen des vor- 
mundschaftlichen Verbandes bedeutungsvollen Fragen treten be- 
reits bei dem Schöpfungsakte des vormundschaftlichen Amtes 
hervor. 
Das neue Recht hat die Art der Begründung des Amtes 
in 8 1789 geregelt und mit der hierdurch eingeführten staatlichen 
Bestellung einen einseitigen obrigkeitlichen Akt von reiner staats- 
rechtlichen Bedeutung ins Leben gerufen. Allerdings hat die 
privatrechtliche Theorie in dem begreiflichen Streben, ihre gerade 
an dieser Stelle gefährdete Position zu stützen, sich alsbald an 
die Worte der Motive geklammert, wonach der Vormund bewusst 
und freiwillig das Amt in diesem Akte übernehme. Auch wird 
darauf hingewiesen, dass nach den Protokollen der 2. Lesung 
Bd. IV S. 829 bei Guttentag die Bestellung „einem Rechtsgeschäft 
nahestehe“, selbst ENDEMANN meint S. 926 des Familienrechts 
5. Aufl. zu $ 215 Anm. 4: „$ 1780 bringt die Vertragsnatur 
der Bestellung zum Ausdruck und zur Geltung“. Schliesslich 
haben andere Schriftsteller noch betonen zu müssen geglaubt, 
dass eine Zwangspflicht zur Uebernahme gar nicht bestehe, wenn 
man nur das Maximum der zulässigen Ordnungsstrafen bezahle. 
Abgesehen davon, dass letzteres Argument denselben Werth hat, 
wie die Behauptung, dass jeder einen Diebstahl begehen könne, 
der sich nur dafür einsetzen lasse, muss doch die Betonung auf 
die Worte „formell freiwillig“ gelegt werden. Dass die Motive 
zu Entwurf I $ 1645! nicht die Absicht gehabt haben, eine 
allgemein gültige gesetzliche Definiton des Bestellungsaktes zu 
geben, geht daraus hervor, dass auch bei dem zweifellos nur auf 
einseitigen Akt der Behörde nach 88 1787, 2 beruhenden Be- 
ginn der vorläufigen Vormundschaft gleichfalls die Vollziehung
	        
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