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festgelegt. Letztere enthält nicht sowohl die ausdrückliche Ver-
sagung jeder gesetzlichen Anerkennung von entgegenstehenden
Rechtsakten, als auch eine eigene mit den äussersten landesrecht-
lichen Machtmitteln des Staates der Gegenwart geschützte voll-
ziehende Gewalt. Diese in den internen Verhältnissen des vor-
mundschaftlichen Verbandes bedeutungsvollen Fragen treten be-
reits bei dem Schöpfungsakte des vormundschaftlichen Amtes
hervor.
Das neue Recht hat die Art der Begründung des Amtes
in 8 1789 geregelt und mit der hierdurch eingeführten staatlichen
Bestellung einen einseitigen obrigkeitlichen Akt von reiner staats-
rechtlichen Bedeutung ins Leben gerufen. Allerdings hat die
privatrechtliche Theorie in dem begreiflichen Streben, ihre gerade
an dieser Stelle gefährdete Position zu stützen, sich alsbald an
die Worte der Motive geklammert, wonach der Vormund bewusst
und freiwillig das Amt in diesem Akte übernehme. Auch wird
darauf hingewiesen, dass nach den Protokollen der 2. Lesung
Bd. IV S. 829 bei Guttentag die Bestellung „einem Rechtsgeschäft
nahestehe“, selbst ENDEMANN meint S. 926 des Familienrechts
5. Aufl. zu $ 215 Anm. 4: „$ 1780 bringt die Vertragsnatur
der Bestellung zum Ausdruck und zur Geltung“. Schliesslich
haben andere Schriftsteller noch betonen zu müssen geglaubt,
dass eine Zwangspflicht zur Uebernahme gar nicht bestehe, wenn
man nur das Maximum der zulässigen Ordnungsstrafen bezahle.
Abgesehen davon, dass letzteres Argument denselben Werth hat,
wie die Behauptung, dass jeder einen Diebstahl begehen könne,
der sich nur dafür einsetzen lasse, muss doch die Betonung auf
die Worte „formell freiwillig“ gelegt werden. Dass die Motive
zu Entwurf I $ 1645! nicht die Absicht gehabt haben, eine
allgemein gültige gesetzliche Definiton des Bestellungsaktes zu
geben, geht daraus hervor, dass auch bei dem zweifellos nur auf
einseitigen Akt der Behörde nach 88 1787, 2 beruhenden Be-
ginn der vorläufigen Vormundschaft gleichfalls die Vollziehung