Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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kanntlich gegen alle Bedenken sorgfältiger Vorberatungen im 
Plenum ohne jede Beratung aufgenommen und damit nicht ab- 
sehbare Gefahren der Rechtssicherheit zugelassen. Wenn man 
ferner erwägt, dass in jedem Falle auch die Rechtsfrage zu ent- 
scheiden ist, ob überhaupt die verweigerte Zustimmung der Frau 
zu dem fraglichen Rechtsgeschäft erforderlich ist, dass der Be- 
griff „Rechtsgeschäft“ von dem der „Verwaltung“ nach & 1379 
B. G.-B. zu scheiden ist, so ist der Ausschluss des Rechtsweges 
für solche bürgerliche Streite immerhin eine rechtlich noch 
zweifelhafte Frage. 
2. Leider ergiebt sich auch im Gebiete des die Erziehungs- 
fragen betreffenden neuen Reichs- und Landesrechtes die Kolli- 
sion des Vormundschafts- und Prozessgerichts. Die bis jetzt im 
ersten Jahrgang des „Uentralblattes für freiwillige Gerichtsbarkeit“ 
von Landrichter Dr. MEYER veröffentlichte Uebersicht über die 
Rechtsprechung zeigt das bedauerliche Ergebnis, dass die Fest- 
stellung und die Durchführung bestimmter Ansprüche, so z. B. 
‚auf Herausgabe des Kindes nach $ 1632 B. G.-B. hinsichtlich 
der Frage des Rechtsweges sehr bestritten sind. Das Landes- 
recht hat grösstenteils sehr eingehend den Vollstreckungszwang, 
welcher sich insbesondere auf Vormundschaftssachen bezieht, ge- 
regelt, enthält jedoch über die Fälle seiner Anwendung grössten- 
teils keine eingehende Bestimmungen. Es handelt sich zweifellos 
um Massregeln der Behörde kraft öffentlicher Pflicht, 
die gerade auf dem Gebiete der Erziehungsgewalt die Streit- 
sache zu einer solchen des öffentlichen Rechtes machen. Da 
jedoch die Voraussetzungen der behördlichen Massregeln ins- 
besondere auch im Reichsrecht ungenügend bestimmt sind, ist 
schon aus diesem Grunde der Streit in der Judikatur begreiflich. 
In letzter Linie hat der Streit der Meinungen die bedeutungs- 
volle Frage zum Ausgangspunkt: Inwieweit ist insbesondere im 
Gebiete der Vormundschaft die Gewalt an Stelle des 
Rechtsweges getreten, hat die Behörde zunächst den Rechts-
	        
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