— 46 —
kanntlich gegen alle Bedenken sorgfältiger Vorberatungen im
Plenum ohne jede Beratung aufgenommen und damit nicht ab-
sehbare Gefahren der Rechtssicherheit zugelassen. Wenn man
ferner erwägt, dass in jedem Falle auch die Rechtsfrage zu ent-
scheiden ist, ob überhaupt die verweigerte Zustimmung der Frau
zu dem fraglichen Rechtsgeschäft erforderlich ist, dass der Be-
griff „Rechtsgeschäft“ von dem der „Verwaltung“ nach & 1379
B. G.-B. zu scheiden ist, so ist der Ausschluss des Rechtsweges
für solche bürgerliche Streite immerhin eine rechtlich noch
zweifelhafte Frage.
2. Leider ergiebt sich auch im Gebiete des die Erziehungs-
fragen betreffenden neuen Reichs- und Landesrechtes die Kolli-
sion des Vormundschafts- und Prozessgerichts. Die bis jetzt im
ersten Jahrgang des „Uentralblattes für freiwillige Gerichtsbarkeit“
von Landrichter Dr. MEYER veröffentlichte Uebersicht über die
Rechtsprechung zeigt das bedauerliche Ergebnis, dass die Fest-
stellung und die Durchführung bestimmter Ansprüche, so z. B.
‚auf Herausgabe des Kindes nach $ 1632 B. G.-B. hinsichtlich
der Frage des Rechtsweges sehr bestritten sind. Das Landes-
recht hat grösstenteils sehr eingehend den Vollstreckungszwang,
welcher sich insbesondere auf Vormundschaftssachen bezieht, ge-
regelt, enthält jedoch über die Fälle seiner Anwendung grössten-
teils keine eingehende Bestimmungen. Es handelt sich zweifellos
um Massregeln der Behörde kraft öffentlicher Pflicht,
die gerade auf dem Gebiete der Erziehungsgewalt die Streit-
sache zu einer solchen des öffentlichen Rechtes machen. Da
jedoch die Voraussetzungen der behördlichen Massregeln ins-
besondere auch im Reichsrecht ungenügend bestimmt sind, ist
schon aus diesem Grunde der Streit in der Judikatur begreiflich.
In letzter Linie hat der Streit der Meinungen die bedeutungs-
volle Frage zum Ausgangspunkt: Inwieweit ist insbesondere im
Gebiete der Vormundschaft die Gewalt an Stelle des
Rechtsweges getreten, hat die Behörde zunächst den Rechts-