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Landesherrn zustehenden Ehrenrechte während der Dauer der
Regentschaft ruhen sollen, mit völliger Klarheit zum Ausdrucke
gebracht, denn es ist nicht abzusehen, welcher Grund dafür
sprechen sollte, das Recht auf den Huldigungseid anders zu be-
handeln als die übrigen Ehrenrechte, da es eine aktive Bethä-
tigung des Berechtigten, insbesondere einen Willensakt eben-
sowenig wie diese voraussetzt, vielmehr lediglich passiver Natur
ist. Hier tritt deshalb auch der Unterschied der hiesigen Ver-
hältnisse gegen diejenigen in Bayern, Mecklenburg u. s. w., wo
überall der Huldigungseid dem Landesherrn geleistet wird, deut-
lich hervor, und es ist klar, dass die von den Bittstellern mit
diesen Staaten gezogene Parallele von einer anderen Grundauf-
fassung ausgeht als der hiesige Gesetzgeber.
Ist die hier vertretene Ansicht richtig, so werden auch gegen
den Herzog von Cumberland die Strafthaten des Hochverrathes
(St. G.-B. 88 80f.) und der Majestätsbeleidigung (St. G.-B. 5 94)
nicht begangen werden können, eine Folgerung, die für die vor-
liegende Frage ohne Bedeutung ist, die aber gelegentlich zur ge-
richtlichen Entscheidung gelangen kann. —
Hiernach ist davon auszugehen:
1. dass der Herzog von Cumberland als „Landesherr“ anzu-
sehen ist,
2. dass er aber auf der anderen Seite für die Dauer der in
dem Regentschaftsgesetze vorgesehenen Verhinderung von
der Ausübung der landesherrlichen Rechte im vollen Um-
fange ausgeschlossen ist, und dass unter diesem Gesichts-
punkte auch das Recht auf kirchliche Fürbitte beurtheilt
werden muss,
3. dass endlich das Vorhandensein der bezeichneten Verhin-
derung durch die Akte der staatlichen Faktoren aus den
Jahren 1884/85, insbesondere die Konstituirung des Regent-
schaftsrathes und die Wahl des Regenten mit gesetzlicher
Kraft und verbindlicher Wirkung für alle Landeseinwohner