Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

(No.  971.)  Allrhöchste  Deklaration  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  und  des
Gesetzes  vom  29sten  November  1819.,  betreffend  die  Appellation  gegen
Entscheidungen  in  gutsherrlich-  und  baͤuerlichen  Angelegenheiten.  Vom
26sten  August  1825.

D.  Staatsministerium  hat  Mir  in  seinen  Berichten  vom  10ten  August  v.

J.  und  191ten  d.  M.  vorgetragen:
daß  bei  dem  Verfahren  über  gutsherrliche  und  bauerliche  Regulirungen,
welches  dahin  geordnet  ist,  daß  die  gleichartigen  Interessen  mehrerer
Betheiligten  in  einem  und  demselben  Prozesse  erörtert  und  entschieden
werden,  in  dem  Betracht,  daß  diese  Theilnahme  an  dem  gemeinschaftlichen
  Prozesse  noch  keine  Gemeinschaft  des  Rechts  wirke,  Zweifel
darüber  entstanden  sind,  ob  bei  der  Frage  über  die  Zulaßigkeit  der
gegen  die  Entscheidungen  erster  oder  zweiter  Instanz  eingelegten  Appellationen
  und  resp.  Revisionen,  der  Gegenstand  nach  dem  Gesammtbetrage
  aller  streitigen  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer,  oder  nach
dem  Betrage  der  Leistungen  jedes  einzelnen  Theilnehmers  berechnet
werden  müsse?

Jur  Erledigung  dieser  Zweifel  bestimme  Ich  hiermit,  daß  diese  Berechnung
  nach  dem  Gesammtbetrage  aller  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer,
welche  den  Gegenstand  der  Appellations-oder  Revisions-Beschwerden  ausmachen,
zugelegt  werden  soll.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Meine  Deklaration  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.  und  des  Gesetzes  vom  29sten  November  1819.
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  26st8en  August  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.