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Auf keinen Fall kann er es bei den zum Richterstande ge-
hörenden Beamten. Dieselben werden gemäss Art. 87 Verf.-Urk.
vom Könige auf Lebenszeit ernannt und können nur durch
Richterspruch ihres Amtes entsetzt werden !%. Die Dienst-
entlassung!° im förmlichen Disziplinarverfahren, in dem unab-
hängige „Richter“ entscheiden, zieht den Verlust des Titels von
selbst nach sich!°%. Um von dem Verluste des Amtstitels durch
gerichtliches Strafurteil abzusehen, kann ausserdem der Amts-
titel eines im Amte befindlichen Richters höchstens noch ver-
loren gehen infolge unfreiwilliger Versetzung auf eine andere
Stelle”. Eine solche Versetzung kann jedoch nur auf Grund
eines richterlichen Beschlusses erfolgen, es sei denn, dass sie
durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke nötig wird!"®. In letzterem Falle kann sie zwar
durch die Landesjustizverwaltung, also auch auf Veranlassung
des Königs, verfügt werden, aber hier kann kaum noch von einer
Entziehung des Titels gesprochen werden, da der Richter, wenn
er seinen Titel nicht behält, statt dessen mindestens einen gleich
hohen andern bekommt. Es ist also ausgeschlossen, dass der
König Richtern während ihrer Amtsdauer den Amtstitel im eigent-
lichen Sinne entzieht.
Bezüglich der nicht zum Richterstande gehörigen Beamten
falls kann bei ihm, wenn er einen Titel hat, nicht von einem eigentlichen
Amtstitel gesprochen werden.
1038 Wider seinen Willen; denn bei einem Amtswechsel u. s. w. mit
Willen des Beamten kann von einer Entziehung keine Rede sein.
1%4 Sei es ipso iure durch Strafurteil gemäss $ 6 des Gesetzes vom
7. Mai 1851 oder im besonderen Disziplinarverfahren. — Vgl. hierzu und
zum folgenden 8$ 6 und 8 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes.
105 Zeitweilige Amtsenthebung, vorläufige Amtssuspension und unfrei-
willige Versetzung in den Ruhestand haben den Verlust des Titels nicht
zur Folge.
108 8 15 des Gesetzes vom 7. Mai 1851.
107 & ] des Gesetzes vom 26. März 1856.
108 Verfassungsurkunde Art. 87 Abs. 2 und 3.