Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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allgemeine Verordnung bestimmt, welche Blätter der verschicdenen Spielkarten im Laufe 
des Jahres mit dem Stempel versehen werden sollen. 
Für die Dauer des laufenden Jahres 1854 werden bei Tarok= und französischen 
Karten das Carreau-As, bei den deutschen Karten aber der Eichel-Unter gestempelt. 
8. 4. 
Mit Erhebung der Splelkarten-Stempel Abgabe und Abstempelung der Spielkarten, 
sowie Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine sind vorläufig und bis auf weitere 
Anordnung die Stenerämtei zu Gera, Schleiz und Lobenstein beaustragt, die sich 
Uleichzeitig auch der Kontrolirung sowie der Untersuchung der zur Anzeige gebrachten De- 
fraudationen und Ordnungswidrigkeiten zu unterziehen, die darüber gehaltenen Akten 
uber nach beendigter Untersuchung dem Fürstlichen Ministerium zur Entscheidung vorzu- 
legen haben. 
8. 5. 
Alle zum inländischen Debit oder Gebrauche aus dem Auslande mit Einschluß der 
Vereinssigaten eingehenden Spielkarten unterliegen der Stempel-Abgabe und sind daher 
beim Eingange mit dem vorgeschriebenen Stempel zu bedrucken. 
Die Einfuhr fremder, nicht im Lande gefertigter Spielkarten isi daher nur erlanbt, 
wenn sie unter Begleitscheinkontrole eingehen. 
C. 6. 
Die Verabfolgung der mit Begleitschein eingehenden, zum inländischen Debit und 
Gebrauche bestimmten Spielkarten an die, im Begleitschein namhaft gemachten Empfän- 
her geschieht nur nach vorhergegangener Abstempelung und Erlegung der Stempelabgabe 
bei den Steuerämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein und sind daher von den Ad- 
dressaten lediglich bei diesen in Empfang zu nehmen. 
Der Handel mit Spielkarten, sowie die Fabrikation desselben ist nur gegen auszu- 
bringende Konzesston gestattet. 
8. 8. 
In der Auswirkung einer solchen Konzession liegt zugleich für den Fabrikanten und 
Händler die Verpflichtung zu Deklaration seiner chwaigen Lagerbestände zur Zeit der 
Einführung des Kartenstempels, ingleichen der monatlichen Nachweisung des Zugangs oder 
Abgangs nach Anordnung der Steuerbehörden, behufs der vorzunehmenden Mevisionen. 
8. 9. 
Es sind deshalb alle Spielkartenfabrikanten und Händler verpflichtet, monatlich La- 
gerbestands-Verzeichnisse bei den Steuerämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein nach dem
	        
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