fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Benutzung von Surrogaten. 
Artikel 71. 
Wer den in Art. 7 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld- 
strafe von einhundertachtzig bis fünfhundertvierzig Mark. 
Heimliche Einfuhr von gebrochenem Malze aus dem Auslande und verbotener 
Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande. 
Artikel 72. 
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochenen Malzes aus dem Auslande ohne vorher 
erholte Polette oder dem Verbote des Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande zu- 
widerhandelt, unterliegt einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark. 
Uebertretungen bei berechtigtem Besitze von Malzmühlen, Quetschmaschinen, 
Futterschrot= und Hausmühlen. 
Artikel 73. 
Einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark unterliegt: 
1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben Cylinderwalzen 
ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt; der Besitzer einer 
öffentlichen Mühle, wenn er in den Mühlräumen gebrochenes oder ungebrochenes 
Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt oder Malz auf Vorrath hält, ohne dem 
Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige gemacht zu 
haben; der Besitzer einer Malzmühle, der Brennerei= oder Sudwerksbesitzer, 
wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene Abmessung unterläßt oder die Bestätigung 
des Abmessungsbefundes wissentlich unrichtig vollzieht; 
2) der Müller, Brennerei= oder Sudwerksbesitzer, welcher Malz oder zu Grünmalz 
bestimmtes Getreide ohne Polette zur Bearbeitung auf einer mit dem Messungs- 
apparate nicht versehenen Mühle oder zum Abmessen und Einweichen an dem 
Betriebsorte übernimmt, oder die im Art. 32 Abs. 3 gebotene Anzeige bei dem 
Aufschlageinnehmer nicht erstattet, oder vor dessen Erscheinen die Frucht zur 
Bearbeitung zuläßt oder verabfolgt;
	        
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