Benutzung von Surrogaten.
Artikel 71.
Wer den in Art. 7 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld-
strafe von einhundertachtzig bis fünfhundertvierzig Mark.
Heimliche Einfuhr von gebrochenem Malze aus dem Auslande und verbotener
Verkehr mit gebrochenem Malze im Inlande.
Artikel 72.
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochenen Malzes aus dem Auslande ohne vorher
erholte Polette oder dem Verbote des Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande zu-
widerhandelt, unterliegt einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark.
Uebertretungen bei berechtigtem Besitze von Malzmühlen, Quetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen.
Artikel 73.
Einer Geldstrafe von neunzig bis vierhundertfünfzig Mark unterliegt:
1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben Cylinderwalzen
ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt; der Besitzer einer
öffentlichen Mühle, wenn er in den Mühlräumen gebrochenes oder ungebrochenes
Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt oder Malz auf Vorrath hält, ohne dem
Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige gemacht zu
haben; der Besitzer einer Malzmühle, der Brennerei= oder Sudwerksbesitzer,
wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene Abmessung unterläßt oder die Bestätigung
des Abmessungsbefundes wissentlich unrichtig vollzieht;
2) der Müller, Brennerei= oder Sudwerksbesitzer, welcher Malz oder zu Grünmalz
bestimmtes Getreide ohne Polette zur Bearbeitung auf einer mit dem Messungs-
apparate nicht versehenen Mühle oder zum Abmessen und Einweichen an dem
Betriebsorte übernimmt, oder die im Art. 32 Abs. 3 gebotene Anzeige bei dem
Aufschlageinnehmer nicht erstattet, oder vor dessen Erscheinen die Frucht zur
Bearbeitung zuläßt oder verabfolgt;