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Die selbständige und unabhängige Stellung der Organe der
gedachten Körperschaften geht aber auch direkt aus den gesetz-
lichen Bestimmungen hervor.
Die eigentlich entscheidenden Beschlussbehörden sind nämlich
grosse Wahlversammlungen (Gemeinde-, Stadtverordneten-, Kreis-,
Provinzial-Versammlung).
Diese entscheiden nach vorgängiger Berathung auf Grund
von Majoritätsbeschlüssen, so dass schon hieraus gemäss dem
oben Gesagten sich ergibt, dass sie durch Weisungen von oben
oder unten nicht gebunden sein können. — Ihre Unabhängigkeit von
den Organen der Ministerverwaltung ergibt sich aber auch aus
‚der für alle gedachten Korporationen gleichmässig geltenden Vor-
schrift, dass ihre Beschlüsse von den Staataufsichtsorganen ledig-
lich beanstandet werden können. — Daraus erhellt schon
ihre principielle rechtliche Unabhängigkeit; denn könnten die be-
treffenden beschliessenden Versammlungen in Bezug auf ihre Ent-
schliessungen im Staatsaufsichtswege angewiesen werden, so be-
dürfte es keiner Beanstandung ihrer Beschlüsse.
Das Gesagte gilt aber nicht bloss bezüglich der grossen
Wahlversammlungen der korporativen Verbände, sondern auch
bezüglich der zur Ausführung ihrer Beschlüsse bestellten Organe
(Gemeindevorsteher, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Magistrat,
Kreisausschuss mit dem Landrath an der Spitze, Provinzialausschuss,
Landesdirektor).
Auch den Beschlüssen dieser Organe gegenüber — soweit
es sich bier um Collegien handelt — hat die Staatsaufsichtsbehörde
nur eine Beanstandungsbefugniss ; dasselbe muss naturgemäss und
consequenterweise gegenüber den Massnahmen der Einzelbeamten
gelten, soweit diese n Kommunalangelegenheiten thätig
sind. Desshalb ist z. B. auch die Doppelstellung des
Magistrats bezw. Bürgermeisters als Ortsobrigkeit einer-
seits und als Gemeindeverwaltungsbehörde anderer-
seits in allen Städte-Ordnungen betont — vgl. z. B. 853 St.-O.