Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 539 — 
Die selbständige und unabhängige Stellung der Organe der 
gedachten Körperschaften geht aber auch direkt aus den gesetz- 
lichen Bestimmungen hervor. 
Die eigentlich entscheidenden Beschlussbehörden sind nämlich 
grosse Wahlversammlungen (Gemeinde-, Stadtverordneten-, Kreis-, 
Provinzial-Versammlung). 
Diese entscheiden nach vorgängiger Berathung auf Grund 
von Majoritätsbeschlüssen, so dass schon hieraus gemäss dem 
oben Gesagten sich ergibt, dass sie durch Weisungen von oben 
oder unten nicht gebunden sein können. — Ihre Unabhängigkeit von 
den Organen der Ministerverwaltung ergibt sich aber auch aus 
‚der für alle gedachten Korporationen gleichmässig geltenden Vor- 
schrift, dass ihre Beschlüsse von den Staataufsichtsorganen ledig- 
lich beanstandet werden können. — Daraus erhellt schon 
ihre principielle rechtliche Unabhängigkeit; denn könnten die be- 
treffenden beschliessenden Versammlungen in Bezug auf ihre Ent- 
schliessungen im Staatsaufsichtswege angewiesen werden, so be- 
dürfte es keiner Beanstandung ihrer Beschlüsse. 
Das Gesagte gilt aber nicht bloss bezüglich der grossen 
Wahlversammlungen der korporativen Verbände, sondern auch 
bezüglich der zur Ausführung ihrer Beschlüsse bestellten Organe 
(Gemeindevorsteher, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Magistrat, 
Kreisausschuss mit dem Landrath an der Spitze, Provinzialausschuss, 
Landesdirektor). 
Auch den Beschlüssen dieser Organe gegenüber — soweit 
es sich bier um Collegien handelt — hat die Staatsaufsichtsbehörde 
nur eine Beanstandungsbefugniss ; dasselbe muss naturgemäss und 
consequenterweise gegenüber den Massnahmen der Einzelbeamten 
gelten, soweit diese n Kommunalangelegenheiten thätig 
sind. Desshalb ist z. B. auch die Doppelstellung des 
Magistrats bezw. Bürgermeisters als Ortsobrigkeit einer- 
seits und als Gemeindeverwaltungsbehörde anderer- 
seits in allen Städte-Ordnungen betont — vgl. z. B. 853 St.-O.