Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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so  wird  den  Schaden  derjenige  rechtsunbedenklich  zu  tragen  haben,
auf  dessen  Verschulden  er  zurückzuführen  ist.  Dies  kann  bei
verzögerter  Uebermittlung  der  Nachweisungen  füglich  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Last  gelegt  werden,  weil  sie  die  Vorbedingung
zur  Prämienfestsetzung  gesetzwidrigerweise  dem  Bau-Berufsgenossenschafts-Vorstande
  nicht  rechtzeitig  verschaffte.

Auf  Grund  der  Heberollen  sollen  gemäss  B.U.V.G.  $  25  die
Prämien  durch  die  Gemeindebehörde  von  dem  Zahlungsverpflichteten
eingezogen,  und  in  ganzer  Summe  binnen  4  Wochen  an  die  zuständige
  Genossenschaftsstelle  nach  Abzug  der  Portoauslagen  eingesendet
  werden.  Auch  haftet  die  Gemeinde  für  diejenigen
Prämien,  bei  denen  sie  den  wirklichen  Ausfall  oder  die  fruchtlos
erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann.  Daraus
ergibt  sich  für  die  kraft  des  Gesetzes  mit  dem  Einziehungsgeschäfte
gegen  eine  ihr  zu  gewährende  Vergütigung  berufene  Gemeindebehörde
  die  Verpflichtung,

l.  innerhalb  der  gestellten  Frist  von  4  Wochen  seit  deren
Empfang  den  Gesammtbetrag  der  Heberolle  unverkürzt
einzusenden;

.  auch  die  bis  dahin  nicht  beigetriebenen  Beträge  aus  Gemeindevermögen
  vorzuschiessen  ;

3.  die  Zwangsbeitreibung  auf  dem  für  Gemeindeabgaben
angeordneten  Wege  nachdrücklich  und  unverzüglich  zu
betreiben  ;

4.  für  die  durch  ein  ungeeignetes  oder  verzögertes  Beitreibungsverfahren
  ausgefallenen  Beträge  einzustehen.

Denn  aus  der  gesetzlich  anerkannten  Haftpflicht  für  die  einziehbar
  gewesenen  Beträge  folgt  unwiderlegbar,  dass  die  Gemeinde
bloss  die  Rückerstattung  'des  vorschussweise  geleisteten  Theilbetrages
  fordern  darf,  betreffs  dessen  ihr  der  Beweis  gelingt,  dass
ohne  ihr  eigenes  Verschulden  die  Beitreibungsmöglichkeit  ausgeschlossen
  war.  Dessentwegen  müssen  sowohl  der  erfolgte  Ausfall,
  wie  auch  die  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  zusammentreffen,
um  die  Gemeinde  aus  ihrer  Haftverbindlichkeit  zu  befreien.  Fehlt
eines  dieser  Erfordernisse,  oder  beruht  dessen  Eintritt  auf  einem
vertretbaren  Verschulden  der  seitens  der  Gemeinde  mit  der  Aus-ID