Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
Remumeration.

F.  30.
Anträge  einzelner  Aktionairc.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt  werden,
  daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die
öffentlich  zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
können,  widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

.  31.
Außerordentliche  Gencralversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Perwaltungsrath,  die  Revisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig
halten,  auf  Antrag  der  Aktionaire  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,
wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der  emittirten
Aktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  dem  Verwaltungs.
rathe  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Zweck  der  Generalversammlung  bekannt  gemacht
  werden.

b.  32.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.
Außer  den  im  F.  29.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  Generalversammlung
  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen  Zweck
hinaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  zr  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  (F.  15.  des  Statuts  und

rtikel  215.  des  Handelsgesetzbuches)  und  Feststellung  der  desfallsigen
Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung

  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder
an  den  Staat;

5)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;
Jehrgang  1869.  (Nr.  7273.)  3  6)  zur