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5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung
von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden;
6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden
Remumeration.
F. 30.
Anträge einzelner Aktionairc.
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der Generalversammlung
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt werden,
daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die
öffentlich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung
zu vertagen ist.
. 31.
Außerordentliche Gencralversammlungen.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in
denen der Perwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig
halten, auf Antrag der Aktionaire gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches,
wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten
Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungs.
rathe gestellt ist.
In der Einladung muß der Zweck der Generalversammlung bekannt gemacht
werden.
b. 32.
Nothwendigkeit einer Generalversammlung.
Außer den im F. 29. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Generalversammlung
überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen Zweck
hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anlehen für dieselbe;
3) zr Fusion der Gesellschaft mit einer anderen (F. 15. des Statuts und
rtikel 215. des Handelsgesetzbuches) und Feststellung der desfallsigen
Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung
des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder
an den Staat;
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als
den unter 1. und 2. genannten Fällen;
Jehrgang 1869. (Nr. 7273.) 3 6) zur