Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

23

diesfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten
  hat,  was  auf  jene  Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  Beamten  an  die  gedachten
Aemter  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Resultaten
Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anzuschließenden  Braunschweigschen
  Landestheilen  begangenen  Steuervergehen  erfolgt  von  den  Herzoglich
  Braunschweigschen  Gerichten  nach  Maßgabe  der  daselbst  in  Gemäßheit  des
Artikels  2  dieser  Uebereinkunft  zu  publizirenden  Gesetze  und,  soweit  diese  ausdrücklich
  entgegenstehende  Bestimmungen  nicht  enthalten,  nach  den  eben  daselbst
für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der,  den  diesfallsigen  im  Steuervereine  geltenden
gesetlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  berechnenden,  Denunzianten-Antheile  der
Herzoglich  Braunschweigschen  Staatskasse  zu.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechts  über
die  wegen  verschuldeter  Steuervergehen  von  Braunschweigschen  Gerichten  verurtheilten
  Personen  bleibt  Seiner  Hoheit,  dem  Herzoge  von  Braunschweig,  vorbehalten.


Artikel  18.

In  Folge  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  wird  in  Beziehung  auf  die
bem  Steuervereine  anzuschließenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheile
eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  an  Branntweinsteuer  zwischen  dem  Steunervereine  und  Braunschweig,
  sowie  rücksichtlich  der  Biersteuer  zwischen  den  an  derselben  Theil
nehmenden  Steuervereins-Staaten  und  Braunschweig  Statt  finden.

Der  Ertrag  dieser  Einkünfte  soll  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
getheilt  werden.

Artikel  19.
Da  die  in  einigen  Braunschweigschen  Landeötheilen  derzeit  bestehenden
Eingangsabgaben  wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangsabgaben  der
im  Steuervereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Braun-