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diesfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabei insbesondere dasjenige zu beachten
hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise Beamten an die gedachten
Aemter abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten
Kenntniß zu nehmen.
Artikel 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Braunschweigschen
Landestheilen begangenen Steuervergehen erfolgt von den Herzoglich
Braunschweigschen Gerichten nach Maßgabe der daselbst in Gemäßheit des
Artikels 2 dieser Uebereinkunft zu publizirenden Gesetze und, soweit diese ausdrücklich
entgegenstehende Bestimmungen nicht enthalten, nach den eben daselbst
für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegenstände
fallen, nach Abzug der, den diesfallsigen im Steuervereine geltenden
gesetlichen Bestimmungen gemäß zu berechnenden, Denunzianten-Antheile der
Herzoglich Braunschweigschen Staatskasse zu.
Artikel 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über
die wegen verschuldeter Steuervergehen von Braunschweigschen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Hoheit, dem Herzoge von Braunschweig, vorbehalten.
Artikel 18.
In Folge der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft wird in Beziehung auf die
bem Steuervereine anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheile
eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
und an Branntweinsteuer zwischen dem Steunervereine und Braunschweig,
sowie rücksichtlich der Biersteuer zwischen den an derselben Theil
nehmenden Steuervereins-Staaten und Braunschweig Statt finden.
Der Ertrag dieser Einkünfte soll nach dem Verhältnisse der Bevölkerung
getheilt werden.
Artikel 19.
Da die in einigen Braunschweigschen Landeötheilen derzeit bestehenden
Eingangsabgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangsabgaben der
im Steuervereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich Braun-