Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Deutschland.  129

und  befiehlt  Aufrechthaltung  der  Verbote  gegen  den  Nat.-Verein  bei
Vermeidung  „scharfen  landesherrlichen  Einsehens.“

16.  Oct.  (36er  Auschuß).  Versammlung  des  36er  Ausschusses  in  Weimar.
  Die  österr.  Mitglieder  sind  sämmtlich  ausgeblieben.  Der  Ausschuß
  genehmigt  den  finanziellen  Bericht  der  geschäftsleitenden  Commission,
  der  eine  Gesammteinnahme  von  fl.  603,257  nachweist  und
beschließt  einhellig:

„daß  die  Bewegung  mit  allem  Nachdruck  weiterzuführen  sei,  und  daß  insbesondere
  er  selbst,  als  Organ  der  Versammlung  von  Mitgliedern  deutscher
Landesvertretungen,  welche  berufen  ist,  das  leider  noch  immer  nicht  errungene
Parlament  zu  ersetzen,  seine  Thätigkeit  nicht  einstellen  dürfe,  bis  das  nationale
  Programm  in  der  schleswigs-holsteinischen  Sache  vollständig  durchgeführt
  ist.  Bis  dahin  muß  somit  auch  die  Vereinigung  aller  Patrioten,  welche
für  diese,  dem  Streit  der  Parteien  entrückte  Sache  geschlossen  wurde,  unerschüttert
  aufrecht  erhalten  werden.

„Es  gilt  insbesondere  zu  wachen  für  das  bisher  mißachtete  und  noch  immer
bedrohte  Selbstbestimmungsrecht  des  schleswig-holsteinischen
Volkes.  Dieses  Recht  erheischt  vor  Allem  die  unverweilte  Einberufung  der
nach  dem  Staatsgrundgesetze  vom  15.  Sept.  1848  gewählten  Landesvertretung,
wie  nicht  minder  die  endliche  Anerkennung  und  Einsetzung  des  Herzogs  Friedrich;
  dieses  Recht  erheischt  ferner  freie,  nur  durch  Deutschlands  und  die  eigenen
Interessen  bestimmte  Beschlußfassung  des  Landes  über  das  neu  zu  ordnende
Verhältniß  zu  Deutschland  und  über  die  Frage,  ob  und  welche  Verträge  mit
Preußen  zu  schließen  seien;  über  den  Anschluß  Schleswig-Holsteins  an  den
Zollverein,  den  Deutschland  und  die  eigenen  Interessen  fordern;  und  endlich
über  den  Eintritt  Schleswigs  in  den  deutschen  Bund,  welcher  schon
durch  das  Staatsgrundgesetz  vorgesehen  und  für  Schleswig  wie  für  das  gesammte
  Deutschland  gleich  unumgänglich  ist.  —  Wir  sind  der  festen  Ueberzeugung,
  daß  das  Volk  von  Schleswig-Holstein  wie  bisher  seine  Pflicht  gegen
sich  und  Deutschland  treu  erfüllen  und  im  Festhalten  an  seiner  innern  Freiheit
  nicht  erlahmen,  daß  es  insbesondere  sein  Staatsgrundgesetz  gegen
alle  Angriffsversuche  standhaft  vertheidigen  werde.  Nur  auf
dem  vom  Staatsgrundgesetz  selbst  vorgeschriebenen  Wege  darf  eine  etwa  erforderliche
  Abänderung  desselben  erfolgen.  Die  gesammte  deutsche  Nation,  wir
hoffen  es  nicht  minder  zuversichtlich,  wird  den  nordischen  Brüdern  in  dem
Kampfe  für  ihre  Rechte  und  Freiheiten  ohne  Wanken  zur  Seite  stehen.  Je
mehr  ihr  ein  gemeinsames  politisches  Handeln  erschwert  wird  durch  die  im
Laufe  des  letzten  Jahres  so  grell  an's  Licht  getretenen  Gebrechen  der  deutschen
Gesammtverfassung  und  so  lange  ihr  gerechter  Anspruch  auf  ein  deutsches  Parlament
  und  eine  verbesserte  Centralgewalt  nicht  erfüllt  ist:  so  lange  tritt  um
so  gebieterischer  sowohl  an  die  Landesvertretungen  als  an  jeden  einzelnen  Bürger
die  Pflicht  heran,  diese  große  nationale  Sache  nicht  zu  verlassen,  bis  sie  durch
alle  Mühen  und  Fährlichkeiten  glücklich  hindurch  und  das  Recht  Schleswig-Holsteins
  vollständig  zum  Siege  geführt  ist.  Thun  wir  alle  unsere  Schuldigkeit,
  so  wird  dieses  Ziel  so  gewiß  erreicht,  als  die  Erfolge,  welche  die  Nation
schon  bis  heute  errungen  hat.“

18.  „  (Kurhessen).  Die  Ständeversammlung  beschließt  mit  allen  gegen
2  Stimmen  in  die  Berathung  des  Budgets  einzutreten  und  verwirft
den  Antrag  Traberts  auf  eventuelle  Verweigerung  der  Budgetabschlusses.



19.  „  (Lauenburg).  Das  Herzogthum  soll  durch  Personalunion  an
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