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testamenti factionem. neque enim credendum est Romanum
principem qui iura tuetur huiusmodi verbo
totam observationem testamentorum multis vigiliis
excogitatam atque inventam velle everti.“
Der Grund ist klar und liegt schliesslich in analogen Erwägungen,
wie sie uns auch im Prozess den Bestand eines einmal
begründeten subjektiven Rechtes solange annehmen lassen,
als bis der Gegner das Vorhandensein rechtsvernichtender
Thatsachen dargethan hat: was einmal begründet ist, das hat die
Vermutung seiner Fortdauer zunächst für sich, und demgegenüber
kann der Wegfall nur auf Grund ausreichender Anhaltspunkte
angenommen werden. Dies eine Erwägung nebenbei, die
in dem früher oft verteidigten Satze „olim possessor, hodie
possessor* und der damit zusammenhängenden Umgestaltung des
römischen Besitzinterdiktes zum possessorium ordinarium eine
wenig glückliche, ja missverständliche Anwendung gefunden hat.
Treffen diese Erwägungen schon im Allgemeinen zu, so wird
man ihnen angesichts des Bürgerlichen Gesetzbuches ihre Geltung
& fortiori nicht versagen dürfen. Denn der Art. 32 cit. spricht
ja mit dürren Worten die prinzipielle Aufrechthaltung des bisherigen
Reichsrechtes aus; nur soweit sie sich aus den dort genannten
besonderen Gesichtspunkten ergiebt, soll seine Aufhebung
erfolgen. Damit wird doch, prozessrechtlich ausgedrückt,
eine praesumtio iuris für die Konservierung der reichsrechtlichen
Sätze zweifelsfrei statuiert.
2. Kaum weniger allgemeiner Anerkennung erfreut sich der
bekannte Satz, dass durch die Aufhebung der alten Rechtsregel
nicht auch die bisher von ihr anerkannten Ausnahmesätze aufgehoben
seien — lex posterior generalis non derogat
priori speciali. Es ist nicht meine Aufgabe, über Entstehung
und Dogmengeschichte dieser Parömie hier Untersuchungen anzustellen,
noch auch die für sie angerufenen Fragmente des
Corpus Juris auf ihre Beweiskraft zu untersuchen; ich verweise
1*