Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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testamenti  factionem.  neque  enim  credendum  est  Romanum

  principem  qui  iura  tuetur  huiusmodi  verbo

totam  observationem  testamentorum  multis  vigiliis
excogitatam  atque  inventam  velle  everti.“

Der  Grund  ist  klar  und  liegt  schliesslich  in  analogen  Erwägungen,
  wie  sie  uns  auch  im  Prozess  den  Bestand  eines  einmal
  begründeten  subjektiven  Rechtes  solange  annehmen  lassen,
als  bis  der  Gegner  das  Vorhandensein  rechtsvernichtender
Thatsachen  dargethan  hat:  was  einmal  begründet  ist,  das  hat  die
Vermutung  seiner  Fortdauer  zunächst  für  sich,  und  demgegenüber
  kann  der  Wegfall  nur  auf  Grund  ausreichender  Anhaltspunkte
  angenommen  werden.  Dies  eine  Erwägung  nebenbei,  die
in  dem  früher  oft  verteidigten  Satze  „olim  possessor,  hodie
possessor*  und  der  damit  zusammenhängenden  Umgestaltung  des
römischen  Besitzinterdiktes  zum  possessorium  ordinarium  eine
wenig  glückliche,  ja  missverständliche  Anwendung  gefunden  hat.

Treffen  diese  Erwägungen  schon  im  Allgemeinen  zu,  so  wird
man  ihnen  angesichts  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  ihre  Geltung
&  fortiori  nicht  versagen  dürfen.  Denn  der  Art.  32  cit.  spricht
ja  mit  dürren  Worten  die  prinzipielle  Aufrechthaltung  des  bisherigen
  Reichsrechtes  aus;  nur  soweit  sie  sich  aus  den  dort  genannten
  besonderen  Gesichtspunkten  ergiebt,  soll  seine  Aufhebung
  erfolgen.  Damit  wird  doch,  prozessrechtlich  ausgedrückt,
eine  praesumtio  iuris  für  die  Konservierung  der  reichsrechtlichen
  Sätze  zweifelsfrei  statuiert.

2.  Kaum  weniger  allgemeiner  Anerkennung  erfreut  sich  der
bekannte  Satz,  dass  durch  die  Aufhebung  der  alten  Rechtsregel
nicht  auch  die  bisher  von  ihr  anerkannten  Ausnahmesätze  aufgehoben
  seien  —  lex  posterior  generalis  non  derogat
priori  speciali.  Es  ist  nicht  meine  Aufgabe,  über  Entstehung
und  Dogmengeschichte  dieser  Parömie  hier  Untersuchungen  anzustellen,
  noch  auch  die  für  sie  angerufenen  Fragmente  des

Corpus  Juris  auf  ihre  Beweiskraft  zu  untersuchen;  ich  verweise
1*