Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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das  Einheits-  oder  das  Gleichheitsprinzip  beeinträchtigt  werden
musste.  Das  erste  konnte  nicht  Schweden,  das  zweite  wollte
nicht  Norwegen  zugeben,  und  es  schien  also  unmöglich  die  Frage
rechtlich  zu  erledigen,  wenn  wirklich  die  „wechselseitige  Anerkennung
  der  gesetzmässigen®  Rechte  der  Völker“  („inbördas
erkönnande  af  folkens  lagliga  rättigheter“)  einziger  Grund  der  Vereinigung
  sein  sollte.  Allein  in  diesem  Falle  hätten  die  Waffen
entscheiden  müssen  —  was  weder  Norwegen  noch  Schweden  wollte.

Beiderseits  liess  man  aus  diesem  Grunde  lieber  die  Frage
der  juristischen  Basis  der  Union  unentschieden,  indem  man
jeden  Schritt  und  jeden  Ausdruck  vermied,  wodurch  die  streitigen
Auffassungen  als  ausdrücklich  bestätigt  bezw.  aufgegeben  hätten
angesehen  werden  können.  Die  Kommissare  des  Königs  begnügten
  sich  im  Namen  Schwedens  mit  einer  Revision  der  Eidsvolder
  Konstitution  durch  thatsächliche  Verabredung  sowie  rein
thatsächliche  Beseitigung  jedes  Hindernisses  der  Subordination
Norwegens  in  auswärtigen  Beziehungen  unter  der  schwedischen
Krone,  was  besonders  dadurch  geschah,  dass  die  Bestimmungen
der  Eidsvolder  Konstitution  über  ein  norwegisches  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  überhaupt  solche  in  Betreff  der
Behandlung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  einfach  gestrichen
wurden.  Das  norwegische  Storthing  seinerseits  musste  zwar  dies
gutheissen,  erkannte  aber  die  neue  Ordnung  mehr  als  eine  thatsächliche,
  denn  als  eine  juristisch  nothwendige  an  und  will
heutzutage  sogar  geltend  machen,  dass  sie  nur  als  eine  interimistische,
  keineswegs  als  eine  endgültige  beabsichtigt  gewesen  sei  —
was  aber  durch  ältere  Aussagen  und  Maassregeln  des  Storthings
sowie  indirekt  auch  durch  den  „Riksakt“  selbst  widerlegt  wird’.

e  Zu  bemerken  ist,  dass  es  in  der  königl.  Proposition  von  1815,
wo  die  Worte  stehen,  also  nicht  von  „gleichen“  o.  dgl.,  sondern  nur  von
„gesetzmässigen*  Rechten  geredet  wird.

”  Im  Riksakt  waren  nämlich  ursprünglich  der  Staatsminister  des  Auswärtigen

  und  der  Hofkanzler  nur  als  schwedische  Beamte  in  Betracht  gezogen;
nur  in  Folge  der  Reorganisation  des  schwedischen  Staatsraths  (Minister-