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wurde ausgeführt, das Verlangen einer Entschädigung in Geld
enthalte nichts, was geeignet sei, die Verwaltung in der ihr ge-
stellten Aufgabe zu hemmen; der Richter mische sich dadurch,
dass er über ein solches Verlangen entscheide, nicht in die Ver-
waltung ein und gewähre durch das Zusprechen einer solchen
Klage nur gegen die privatrechtlichen Folgen eines Aktes der
Verwaltung Abhülfe; vom Gesichtspunkte des Klägers aus be-
trachtet, gehöre der Anspruch dem Umfange und der Art nach
zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und nach französischem
Recht sei eine derartige Klage den Gerichten nur deshalb ent-
zogen gewesen, weil es den Gerichten nicht erlaubt gewesen sei,
den Staat als Schuldner zu erklären; diese Beschränkung sei
durch $ 4 E.G.z. C©.P.O. beseitigt worden ®%.
Bei dieser Rechtsprechung ist der Fehler begangen worden,
Vermögensrecht als mit Zivilrecht gleichbedeutend zu halten; der
Satz, dass der vermögensrechtliche Teil des Zivilrechts möglicher-
weise auf den Staat Anwendung finden kann, ist dahin verunstaltet
worden, dass der Staat überall dem Zivilrechte unterliege, wo Ver-
mögen, Geld und Geldeswert bei seiner Tätigkeit in Frage sind °°.
e2 1.G. Colmar v. 4. 2. 82. Jur. Zeitschr. f. E.L. VII 185 — Eindringen von
Wasser in einen Keller infolge von Erhöhung einer Strasse. — L.G. Zabern
v. 20. 10. 84 eod. X. 112. O.L.G. Colmar v. 16 10. 85 eod. XI, 20. R.G. v.
1.6. 86 eod. XI, 346. — Erschwerung des Zugangs zu einer Strasse durch
Anlegung einer Strassenbahn. —- L.G. Saargemünd v. 27. 10. 84 eod. X, 268.
— Durch Anlegung eines Bahndammes wird einem Hause Luft und Licht
entzogen. — O.L.G. Colmar v. 17. 6. 91 eod. XVII 25 — Erschwerung der
Benutzung einer Strasse und Feuchtwerden eines Hauses durch Höherlegung
der Strasse. — O.L.G. v. 31. 12. 86 eod. XII 190 — Erschwerung der Be-
fahrung eines Leinpfads durch Tieferlegung. — L.G. Strassburg v. 4. 6. 89
eod. XV 325 — Beschränkung eines Mühlenbetriebs durch die Anordnung,
dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit an gewissen Tagen die Stau-
höhe sinken zu lassen sei. — O.L.G. Colmar v. 20. 2. 99 eod. XX1V 351. —
Beschattung eines Gartens durch Errichtung einer Stützimauer für den Eisen-
bahnbetrieb. — R.G. v. 25. 6. 97 und v. 11. 2. 98 eod. XXII 193 — Schliessung
eines Bahnübergangs. —
e° Otto MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht I $ 11 S. 138.