Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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die  Zinsen  der  im  §.  49  bezeichneten  Ueberschüsse  gedeckt  wird.  Diese  Erhöhung
wird  durch  Königliche  Verordnung  für  die  Folgezeit  wieder  außer  Kraft  gesetzt,
wenn  das  Veranlagungssoll  der  Ergänzungssteuer  den  Betrag  von  35  000  000  Mark
zuzüglich  einer  Steigerung  von  4  Prozent  für  jedes  auf  1895/96  folgende  Steuerjahr
  erreicht.

S.  49.

Uebersteigt  die  Einnahme  an  Einkommensteuer  für  das  Jahr  1892/93  den
Betrag  von  80  000  000  Mark,  und  für  die  folgenden  Jahre  einen  um  je  4  Prozent
  erhöhten  Betrag,  so  sind  die  Ueberschüsse  und  deren  Jinsen  bis  zum  Etatsjahre
  1894/95  einschließlich  zu  einem  besonderen,  von  dem  Finanzminister  zu
verwaltenden  Fonds  abzuführen,  soweit  darüber  nicht  durch  Gesetz  anderweit
Verfügung  getroffen  ist.

Soweit  die  mit  3½  Prozent  zu  berechnenden  Zinsen  dieses  Fonds  nach
dem  Bestande  vom  1.  April  1895  zu  dem  im  F§.  48  Absatz  3  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Zwecke  keine  Verwendung  finden,  ist  über  dieselben  zu  Beihülfen  für
Volksschulbauten  oder  zu  anderweiten  Beihülfen  an  unvermögende  Schulverbände
durch  den  Staatshaushalts-Etat  Bestimmung  zu  treffen.

Der  Fonds  selbst  ist  am  1.  April  1895  zu  den  allgemeinen  Staatsfonds
zu  vereinnahmen.

Die  §#.  82  bis  84  des  Einkommensteuergesetzes  treten  mit  der  Verkündigung
dieses  Gesetzes  außer  Kraft.

G.  50.

Abgesehen  von  der  Bestimmung  im  J.  48  ist  eine  Veränderung  der  Ergänzungssteuersätze
  nur  bei  gleichzeitiger  und  verhältnißmäßiger  Abänderung  der
Einkommensteuersätze  zulässig.

G.  51.

Bei  der  Vertheilung  und  Aufbringung  öffentlicher  Lasten  nach  dem  Maßstabe

  direkter  Staatssteuern  kommt  die  Ergänzungssteuer  nicht  in  Ansatz.
G.  52.

Dieses  Gesetz  tritt  nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter
Staatssteuern  in  Kraft.

g.  53.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Juli  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.