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3. Den Standpunkt, dass der Rechtsweg unzulässig sei, ver-
treten die elsass-lothringischen Gerichte nur in dem einzigen Falle,
dass die Klage nicht auf das Verschulden eines bestimmten Be-
amten begründet wurde, sondern darauf, dass die Verwaltung als
solche ihre Verpflichtung, die zur Vermeidung von Schaden er-
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, verletzt habe. Es wurde
erkannt, dass das Gericht in einem solchen Prozesse sich un-
mittelbar mit einem Verwaltungsakte zu befassen und ihn nach-
zuprüfen habe, und dass die Verurteilung des Staats die Fest-
stellung einer Pflichtverletzung der Verwaltung voraussetze und
eine Kritik der Führung der Verwaltung enthalte ®,
3. Präjudizielle Verwaltungsfragen.
Bisher ist erörtert worden, dass die durch das französische
Recht begründete Beschränkung der gerichtlichen Zuständigkeit für
Klagen gegen den Staat und öffentlich-rechtliche Körperschaften
im wesentlichen erhalten geblieben ist. Eine Beschränkung der
gerichtlichen Zuständigkeit war nach französischem Recht ferner
in Prozessen, für welche der Rechtsweg zulässig war, für die
Beurteilung derjenigen Verwaltungsakte begründet, welche für die
Entscheidung von präjudicieller Bedeutung waren: die Feststel-
lung des Sinns und Inhalts eines solchen Verwaltungsakts war
der Verwaltung zu überlassen. Die Reichsjustizgesetzgebung hat
die Behandlung der in einem Prozesse auftretenden präjudiziellen
Verwaltungsfragen für Zivilprozess und Strafprozess in verschie-
dener Weise geregelt.
I. Für den Zivilprozess bestimmt & 148 (139) O.P.O.:
e® 0.L.G. Colmar v. 28. 9. 98. Jur. Zeitschr. f. E.L. XXIV, 132 — Zerstö-
tung eines Anwesens durch Entzündung der in einem Zeughaus aufbewahrten
Sprengkörper. — O L.G. v. 10. 11. 90 u.R G. v. 10. 2. 91 eod. XVI, 202. O.L.G.
v. 18. 12. 01 (bestätigt duch RG.) eod. XXVI, 315. O.L.G. eod. XXVII, 138
u. R.G. Zivils. Entsch. LII 369 — Ertrinken von Pferden und Pferdeburschen
infolge von unzureichender Abgrenzung des Wasserlaufs oder der gefähr-
lichen Wasserstelle.