Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 13 — 
3. Den Standpunkt, dass der Rechtsweg unzulässig sei, ver- 
treten die elsass-lothringischen Gerichte nur in dem einzigen Falle, 
dass die Klage nicht auf das Verschulden eines bestimmten Be- 
amten begründet wurde, sondern darauf, dass die Verwaltung als 
solche ihre Verpflichtung, die zur Vermeidung von Schaden er- 
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, verletzt habe. Es wurde 
erkannt, dass das Gericht in einem solchen Prozesse sich un- 
mittelbar mit einem Verwaltungsakte zu befassen und ihn nach- 
zuprüfen habe, und dass die Verurteilung des Staats die Fest- 
stellung einer Pflichtverletzung der Verwaltung voraussetze und 
eine Kritik der Führung der Verwaltung enthalte ®, 
3. Präjudizielle Verwaltungsfragen. 
Bisher ist erörtert worden, dass die durch das französische 
Recht begründete Beschränkung der gerichtlichen Zuständigkeit für 
Klagen gegen den Staat und öffentlich-rechtliche Körperschaften 
im wesentlichen erhalten geblieben ist. Eine Beschränkung der 
gerichtlichen Zuständigkeit war nach französischem Recht ferner 
in Prozessen, für welche der Rechtsweg zulässig war, für die 
Beurteilung derjenigen Verwaltungsakte begründet, welche für die 
Entscheidung von präjudicieller Bedeutung waren: die Feststel- 
lung des Sinns und Inhalts eines solchen Verwaltungsakts war 
der Verwaltung zu überlassen. Die Reichsjustizgesetzgebung hat 
die Behandlung der in einem Prozesse auftretenden präjudiziellen 
Verwaltungsfragen für Zivilprozess und Strafprozess in verschie- 
dener Weise geregelt. 
I. Für den Zivilprozess bestimmt & 148 (139) O.P.O.: 
e® 0.L.G. Colmar v. 28. 9. 98. Jur. Zeitschr. f. E.L. XXIV, 132 — Zerstö- 
tung eines Anwesens durch Entzündung der in einem Zeughaus aufbewahrten 
Sprengkörper. — O L.G. v. 10. 11. 90 u.R G. v. 10. 2. 91 eod. XVI, 202. O.L.G. 
v. 18. 12. 01 (bestätigt duch RG.) eod. XXVI, 315. O.L.G. eod. XXVII, 138 
u. R.G. Zivils. Entsch. LII 369 — Ertrinken von Pferden und Pferdeburschen 
infolge von unzureichender Abgrenzung des Wasserlaufs oder der gefähr- 
lichen Wasserstelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.