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verbessert, dass Graf Alfred, der sich 1835 unebenbürtig mit
Gräfin Josephine v. Grisoni verheiratet hatte, in zweiter
Ehe eine Prinzessin vv Württemberg heimführen konnte,
oder hatten sich umgekehrt die des Fürsten Otto Friedrich
v. Schönburg so ungemein verschlechtert, dass er, der 1817
die Prinzessin Thekla v. Schwarzburg-Rudolstadt
zur Gattin erhalten hatte, in zweiter Ehe 1855 eine zweite un-
ebenbürtige Ehe mit der Frein Pamela Labunska ein-
ging? Oder war es eine wirtschaftlich ungünstige Lage, die 1711
den regierenden Herzog Anton Ulrich v. Sachsen-Mei-
ningen zu der bekannten Ehe mit Cäsarea Schurmann,
also gar mit einer Bürgerlichen, zwang, wo er doch nach deren
Tode 1750 mit Charlotte Amalie, Landgräfin v. Hes-
sen, eine ebenbürtige Ehe abschliessen konnte?
Die wirtschaftliche Lage, die nach REHM in letzter Linie
in souveräner Weise das Ebenbürtigkeitsprinzip beeinflussen soll,
spielte also gar nicht die Rolle, die ihr zugedacht ist. Sie ist
nicht das einzige Motiv für Mesalliancen. Diese können auch
durch andere, nahe liegende Gründe verschiedener Art hervor-
gerufen werden. Ist das aber der Fall, dann können umgekehrt,
vorkommende Mesalliancen in einer Familie
nicht als Beweis dafür dienen, dass dieselbe
das Ebenbürtigkeitsprinzip durchzuführen
wirtschaftlich nichtinderLage war. Umsoweniger
wenn sie nur einen kleinen Bruchteil der in einem Hause abge-
schlossenen Ehen bilden.
3. So finden wir denn solche Mesalliancen
auch insolchen Häusern, in denen auch nach REHM
zweifelsohne das Ebenburtsrecht vorauszu-
setzen ist, d. h. in solchen, die es hausgesetzlich
aufgestellt haben und weiter im allgemeinen bei allen
altfürstlichen Familien, die ja nach seiner Theorie dieses
Recht durchzuführen wohl in der Lage waren und auch die Ab-
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