Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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verbessert, dass Graf Alfred, der sich 1835 unebenbürtig mit 
Gräfin Josephine v. Grisoni verheiratet hatte, in zweiter 
Ehe eine Prinzessin vv Württemberg heimführen konnte, 
oder hatten sich umgekehrt die des Fürsten Otto Friedrich 
v. Schönburg so ungemein verschlechtert, dass er, der 1817 
die Prinzessin Thekla v. Schwarzburg-Rudolstadt 
zur Gattin erhalten hatte, in zweiter Ehe 1855 eine zweite un- 
ebenbürtige Ehe mit der Frein Pamela Labunska ein- 
ging? Oder war es eine wirtschaftlich ungünstige Lage, die 1711 
den regierenden Herzog Anton Ulrich v. Sachsen-Mei- 
ningen zu der bekannten Ehe mit Cäsarea Schurmann, 
also gar mit einer Bürgerlichen, zwang, wo er doch nach deren 
Tode 1750 mit Charlotte Amalie, Landgräfin v. Hes- 
sen, eine ebenbürtige Ehe abschliessen konnte? 
Die wirtschaftliche Lage, die nach REHM in letzter Linie 
in souveräner Weise das Ebenbürtigkeitsprinzip beeinflussen soll, 
spielte also gar nicht die Rolle, die ihr zugedacht ist. Sie ist 
nicht das einzige Motiv für Mesalliancen. Diese können auch 
durch andere, nahe liegende Gründe verschiedener Art hervor- 
gerufen werden. Ist das aber der Fall, dann können umgekehrt, 
vorkommende Mesalliancen in einer Familie 
nicht als Beweis dafür dienen, dass dieselbe 
das Ebenbürtigkeitsprinzip durchzuführen 
wirtschaftlich nichtinderLage war. Umsoweniger 
wenn sie nur einen kleinen Bruchteil der in einem Hause abge- 
schlossenen Ehen bilden. 
3. So finden wir denn solche Mesalliancen 
auch insolchen Häusern, in denen auch nach REHM 
zweifelsohne das Ebenburtsrecht vorauszu- 
setzen ist, d. h. in solchen, die es hausgesetzlich 
aufgestellt haben und weiter im allgemeinen bei allen 
altfürstlichen Familien, die ja nach seiner Theorie dieses 
Recht durchzuführen wohl in der Lage waren und auch die Ab- 
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