Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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und -instruktionen gewähren, geringfügiger ist, als man erwarten 
möchte“. Esist also auch aus dieser Quelle der 
Nachweisnicht zuerbringen, dass der Begriff 
des Seeraubes im Völkerrecht gewohnheitsmässig 
feststeht, wie es die herrschende Meinung be- 
hauptet°® Der Hauptgrund dafür, dass sich ein einheitlicher 
Begriff hierfür gewohnheitsrechtlich nicht hat herausbilden können, 
liegt darin, dass, wie STIEL 3? hier vollkommen zutreffend ausführt, 
einmal die Piraterie früher von ganz anderen rechtlichen Gesichts- 
punkten aus betrachtet wurde, als jetzt, und dass sie anderer- 
seits „ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst er- 
langte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.“ 
Es ist hiernach um die Feststellung nicht herumzukommen, 
dass es einen auf Gewohnheitsrecht ruhenden völ- 
kerrechtlichen Tatbestand der Piraterie neben den 
landesrechtlich bestehenden Tatbeständen nicht gibt: 
aus dem gleichen Grunde kann, wie oben schon ge- 
sagt, von einem völkerrechtlichen Verbot nicht die 
Rede sein. Man wird hiernach unter allen Umständen für die 
Fragen nach der Behandlung des Seeraubes lediglich von den 
landesrechtlichen Tatbeständen ausgehen müssen. Vorschriften 
gegen die Verübung von räuberischen Gewalttaten auf hoher 
See zu erlassen und gegen die daran beteiligten Personen ein- 
zuschreiten, sind die Staaten verpflichtet®*, aber nicht kraft eines 
  
3? Der Versuch STIELS a.a.0. 30, zur Feststellung des Tatbestandes der 
Piraterie die Geschichte heranzuziehen, scheitert meines Erachtens an der 
von ihm selbst zugegebenen Tatsache, dass sich die Rechtsanschauung über 
die Piraterie heute gegen die frühere Zeit erheblich geändert hat. Der 
Tatbestand stand auch früher nicht unbedingt fest; schon deshalb ist, ab- 
gesehen von allem andern, nicht anzunehmen, dass der Wandel der Rechts- 
anschauung auf die Abgrenzung des Tatbestandes gänzlich ohne Einfluss 
geblieben sein sollte. 
3 2.2.0. 30. 
% Dasshierfür das Rechtjedes einzelnen Staatesgenügend Handhaben bietet, 
ist bei der Frage der Rechtsstellung von Schiff und Mannschaft zu erörtern. 
 
	        
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