Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gat recht- und pflichtloser Menschen aufzulösen. Vermöchte sie 
es, ohne dass das bisherige Gesetzmässige wieder Wurzel schlägt, 
dann allerdings könnte vom bisherigen Verbande, überhaupt von 
einem Verbande nicht mehr gesprochen werden. Wenn die Ver- 
fassung und die Satzung eines Verbandes überhaupt aufhört, 
dann hat sich der Verband aufgelöst, dann hört er in Wirklich- 
keit auf. Es sind also keinerlei Abstraktionen notwendig, um 
die Beharrlichkeit des menschlichen Verbandes trotz Wechsels 
der Mitglieder zu erklären. Es wird nichts in den Begriff der 
Korporation hineingelegt, dem nichts Wirkliches entspräche und 
nichts weggelassen, das in Wirklichkeit bei der Korporation vor- 
handen ist. Die verstandesmässigen Elemente, welche die Be- 
harrlichkeit des menschlichen Verbandes feststellen, sind nicht 
andere als diejenigen, welche irgend einer physischen Einheit, 
z. B. dem animalischen Körper Beharrlichkeit zuschreiben. Es 
ist unsere Betrachtungsweise der Einheiten überhaupt und nicht 
bloss derjenigen des menschlichen Verbandes, dass wir das Be- 
harrliche in dem gesetzmässigen Zusammenhange finden. 
Beim Kollegialorgane liegt, wie beim Verbande überhaupt, 
das Beharrliche schon in der Gesetzmässigkeit der Verbindung 
der Mitglieder, so dass unabhängig von dem Wechsel derselben 
die Behörde als etwas Kontinuierliches erscheint. Es kommt 
aber hinzu, dass die vom Rechte geschaffene Persönlichkeit des 
Organes eine gesetzmässige Dauer aufweist, die selbst das zeit- 
weise völlige Fehlen der Mitglieder überbrückt. Während sonst 
die Persönlichkeit des Menschen und des menschlichen Verbandes 
gesetzlich nur auf solange vorgesehen ist, als der Mensch lebt, 
bzw. der Verband besteht (so dass beim Aufhören des Ver- 
bandes, bzw. beim Austritte oder Aussterben sämtlicher Mit- 
glieder auch die Persönlichkeit zerfällt), ist die Persönlichkeit 
der Organe ausdrücklich auf unbestimmte Dauer und unabhängig 
vom Wechsel der sie bildenden Menschen angeordnet. Wenn 
der Funktionär eines Einzelorganes durch Rücktritt oder Tod
	        
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