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gat recht- und pflichtloser Menschen aufzulösen. Vermöchte sie
es, ohne dass das bisherige Gesetzmässige wieder Wurzel schlägt,
dann allerdings könnte vom bisherigen Verbande, überhaupt von
einem Verbande nicht mehr gesprochen werden. Wenn die Ver-
fassung und die Satzung eines Verbandes überhaupt aufhört,
dann hat sich der Verband aufgelöst, dann hört er in Wirklich-
keit auf. Es sind also keinerlei Abstraktionen notwendig, um
die Beharrlichkeit des menschlichen Verbandes trotz Wechsels
der Mitglieder zu erklären. Es wird nichts in den Begriff der
Korporation hineingelegt, dem nichts Wirkliches entspräche und
nichts weggelassen, das in Wirklichkeit bei der Korporation vor-
handen ist. Die verstandesmässigen Elemente, welche die Be-
harrlichkeit des menschlichen Verbandes feststellen, sind nicht
andere als diejenigen, welche irgend einer physischen Einheit,
z. B. dem animalischen Körper Beharrlichkeit zuschreiben. Es
ist unsere Betrachtungsweise der Einheiten überhaupt und nicht
bloss derjenigen des menschlichen Verbandes, dass wir das Be-
harrliche in dem gesetzmässigen Zusammenhange finden.
Beim Kollegialorgane liegt, wie beim Verbande überhaupt,
das Beharrliche schon in der Gesetzmässigkeit der Verbindung
der Mitglieder, so dass unabhängig von dem Wechsel derselben
die Behörde als etwas Kontinuierliches erscheint. Es kommt
aber hinzu, dass die vom Rechte geschaffene Persönlichkeit des
Organes eine gesetzmässige Dauer aufweist, die selbst das zeit-
weise völlige Fehlen der Mitglieder überbrückt. Während sonst
die Persönlichkeit des Menschen und des menschlichen Verbandes
gesetzlich nur auf solange vorgesehen ist, als der Mensch lebt,
bzw. der Verband besteht (so dass beim Aufhören des Ver-
bandes, bzw. beim Austritte oder Aussterben sämtlicher Mit-
glieder auch die Persönlichkeit zerfällt), ist die Persönlichkeit
der Organe ausdrücklich auf unbestimmte Dauer und unabhängig
vom Wechsel der sie bildenden Menschen angeordnet. Wenn
der Funktionär eines Einzelorganes durch Rücktritt oder Tod