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in Wegfall kommt oder wenn Kollegialorgane zur Zeit ganz un-
besetzt sind, so besteht doch in Wirklichkeit all dasjenige Gesetz-
mässige, das die rechtliche Seite der Persönlichkeit ausmacht
unverändert fort; es ist nur nötig, dass gemäss einem rechtlichen
Vorgange, neue Funktionäre, neue Mitglieder auftreten, um von
der, die rechtliche Seite der Persönlichkeit ausmachenden Gesetz-
mässigkeit erfasst zu werden. Das Beharrliche des Organes liegt
also in der auf die Dauer berechneten Gesetzmässigkeit seiner
Persönlichkeit. Dieses Moment gehört durchaus der Wirklich-
keit an, es ist in seiner Gegebenheit der äussern Erfahrung zu-
gänglich, ohne Zuhilfenahme subjektiver Zutaten oder von Ab-
straktionen.
Einen weiteren Grund für die Annahme einer Abstraktion beim
Korporationsbegriffe führt LABAND (a. a. O.S. 89) an, wenn er
ausführt, dass das von den einzelnen Mitgliedern begrifflich ver-
schiedene Rechtssubjekt der Korporation denselben als selb-
ständiger Träger von Rechten und Pflichten gegenüberstehe. Es
ist klar, dass das nur möglich ist, wenn die Korporation etwas
von den Mitgliedern Verschiedenes bedeutet. Wenn man unter
der Korporation den wirklichen Verband sämtlicher Mitglieder
versteht, so kann die Korporation als Ganzes nicht seinen ein-
zelnen Teilen gegenüberstehen. Es ist folgendes zu bemerken:
Die Vereinssatzung stellt für die Mitglieder Rechte und Pflichten
auf; diese besondern Rechte und Pflichten begründen eine be-
sondere vereinsrechtliche Rechtsfähigkeit oder Persönlichkeit der
Mitglieder. Die Persönlichkeit des Verbandes selbst wird diesem
aber nicht von der Vereinssatzung, sondern von Rechtssätzen
höherer Ordnung erteilt. Der Verband hat nicht zwei Persön-
lichkeiten, eine nach innerem Vereinsrecht und eine nach dem
Rechte höherer Ordnung, sondern er hat Persönlichkeit nur nach
letzterem, wie er überhaupt nur nach letzterem Rechtsbegriff ist.
Die Vereinssatzung kann sich nicht über den Verband als dem
Ganzen erheben und demselben Persönlichkeit verleihen. Die