Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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sung anderer Staaten vom Gebiete. Er verwirft in dieser Be- 
ziehung die Theorie von der Bestandteilsnatur des Gebietes. Er 
sagt (S. 5 fl.): „die Notwendigkeit eines Gebietes für den Staat 
wird niemand bezweifeln, da der Staat, so wenig wie der Mensch 
in der Luft leben kann. Es ist nur zu bestreiten, dass diese 
Notwendigkeit eine rechtliche sei... . Jedenfalls wird ım völker- 
rechtlichen Verkehre von den Staaten über ihr Gebiet verfügt, 
wie der Eigentümer über sein Grundstück verfügt und die an- 
geblich wissenschaftlich unmögliche Anschauung von dem Staate 
als Subjekt, dem Gebiet als Objekt des Staates ist ohne Frage 
diejenige, welche die Praxis des internationalen Verkehrs be- 
herrscht.“ Dagegen fehlt nach CURTIUS die positive Seite des 
völkerrechtlichen Eigentums, die totale Herrschaft des Subjektes 
über das Objekt. Er findet keine Befugnisse am Gebiete, „welche 
in dem Herrscherrecht über die Untertanen keine Erklärung 
finden“. Wenn ÜurrTius dies nachzuweisen unternimmt, so 
geht er von dem Begriffe des Staates als eines Abstraktums aus. 
Der Staat, der „Herrschaftsrechte über die Untertanen“ ausübt 
und so den Gliedern des Verbandes entgegengestellt wird, ist 
etwas Unwirkliches. Mit diesem Unwirklichen lässt sich aber 
nicht operieren. Neben dem abstrakten Begriffe des Staates 
kennt aber CurrIus a. a. O.S. 9 noch den Begriff des Staates 
in seiner Wirklichkeit als „das Volk, welches durch die staat- 
liche Organisation (völkerrechtliche) Person wird“. Diese Wirk- 
lichkeit nun übt zwar nach Üurrıus ebenfalls keine Herrschaft 
über das Gebiet aus, hingegen wird das Gebiet doch das Domizil 
dlieser wirklichen Persönlichkeit des Staates. Man wird gegen 
die Bezeichnung des Gebietes als des Domizils des Volkes nichts 
einzuwenden haben, nur wird man diese Domizilnahme als Aus- 
fluss des völkerrechtlichen Anspruchs des Staates auf Beherr- 
schung des Gebietes, als Ausfluss der positiven Seite des völker- 
rechtlichen Eigentums zu betrachten haben. Warum darf das 
Volk auf dem bestimmten Gebiete Platz nehmen, auf dem Ge- 
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