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sung anderer Staaten vom Gebiete. Er verwirft in dieser Be-
ziehung die Theorie von der Bestandteilsnatur des Gebietes. Er
sagt (S. 5 fl.): „die Notwendigkeit eines Gebietes für den Staat
wird niemand bezweifeln, da der Staat, so wenig wie der Mensch
in der Luft leben kann. Es ist nur zu bestreiten, dass diese
Notwendigkeit eine rechtliche sei... . Jedenfalls wird ım völker-
rechtlichen Verkehre von den Staaten über ihr Gebiet verfügt,
wie der Eigentümer über sein Grundstück verfügt und die an-
geblich wissenschaftlich unmögliche Anschauung von dem Staate
als Subjekt, dem Gebiet als Objekt des Staates ist ohne Frage
diejenige, welche die Praxis des internationalen Verkehrs be-
herrscht.“ Dagegen fehlt nach CURTIUS die positive Seite des
völkerrechtlichen Eigentums, die totale Herrschaft des Subjektes
über das Objekt. Er findet keine Befugnisse am Gebiete, „welche
in dem Herrscherrecht über die Untertanen keine Erklärung
finden“. Wenn ÜurrTius dies nachzuweisen unternimmt, so
geht er von dem Begriffe des Staates als eines Abstraktums aus.
Der Staat, der „Herrschaftsrechte über die Untertanen“ ausübt
und so den Gliedern des Verbandes entgegengestellt wird, ist
etwas Unwirkliches. Mit diesem Unwirklichen lässt sich aber
nicht operieren. Neben dem abstrakten Begriffe des Staates
kennt aber CurrIus a. a. O.S. 9 noch den Begriff des Staates
in seiner Wirklichkeit als „das Volk, welches durch die staat-
liche Organisation (völkerrechtliche) Person wird“. Diese Wirk-
lichkeit nun übt zwar nach Üurrıus ebenfalls keine Herrschaft
über das Gebiet aus, hingegen wird das Gebiet doch das Domizil
dlieser wirklichen Persönlichkeit des Staates. Man wird gegen
die Bezeichnung des Gebietes als des Domizils des Volkes nichts
einzuwenden haben, nur wird man diese Domizilnahme als Aus-
fluss des völkerrechtlichen Anspruchs des Staates auf Beherr-
schung des Gebietes, als Ausfluss der positiven Seite des völker-
rechtlichen Eigentums zu betrachten haben. Warum darf das
Volk auf dem bestimmten Gebiete Platz nehmen, auf dem Ge-
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