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Einvernehmen mit dem britischen Residenten verwaltet werden
solle; dass zum Schutze des Fürsten und des Landesfriedens
eine britische Truppe in Lahore zu verbleiben habe; und dass
das Fürstentum der britischen Regierung 2 200 000 Rupien für
den Unterhalt dieser Garnison zahlen solle. Diese Vereinbarung
wurde für die Zeit der Minderjährigkeit des Fürsten abgeschlossen
und sollte am 4. September 1854 ausser Kraft treten. Im
August 1847 machte die Ostindische Gesellschaft bekannt, sie
fühle ein väterliches Interesse an der Erziehung und Bevor-
mundung des Fürsten und nehme und stelle denselben gänzlich
unter ihre Vormundschaft. Am 29. März 1849 vereinbarte die
Ostindische Gesellschaft mit dem Regentschaftsrat, dass der Fürst
für sich und seine Erben auf alle Souveränitätsrechte verzichte;
dass abschläglich der von seiten des Fürstentums der britischen
Regierung geschuldeten Summen und der Kriegskosten das ge-
samte Staatsvermögen zu Gunsten der Ostindischen Gesellschaft
konfisziert werde; dass der Edelstein „Koh-i-noor“, welchen
weiland Runjeet Singh eroberte, der Königin von England aus-
zuliefern sei; und dass die Ostindische Gesellschaft dem Fürsten
für den Unterhalt seiner eigenen Person, seiner Verwandten und
Staatsdiener eine jährliche Pension von 4— 500 000 Rupien zahlen
solle. 1858 gingen zufolge Gesetzes die von der Ostindischen
Gesellschaft verwalteten Territorien auf die Königin von Eng-
land über; alle von der Ostindischen Gesellschaft geschlossenen
Staatsverträge sollten die englische Krone binden, und alle von
der Ostindischen Gesellschaft eingegangenen Verträge und Ver-
bindlichkeiten sollten von bzw. gegen den Staatssekretär für
Indien erzwingbar sein. Duleep Singh verstarb am 22. Oktober
1893 mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, welche
seinen Sohn — den Konkursschuldner — zum Universalerben
einsetzte. Auf letzteren sollten insbesondere die sämtlichen poli-
tischen und sonstigen Rechte, einschliesslich Staatsrechte über-
gehen, aus Verträgen mit Grossbritannien oder aus anderen
Titeln, unter Einschluss aller Rechte an Immobilien und Mobi-
lien in Indien nach indischem Recht.
Aus diesen Tatsachen schloss der Kläger, die Ostindische