Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— A440 — 
einzelnen Klageansprüche empfiehlt es sich, einige Stellen aus 
der Entscheidung i. S. Secretary of State in Council of India 
v. Kamachee Boye Sahaba (7 Moore’s Ind. App. Cases 476) zu 
zitieren. 
Diese Entscheidung nimmt Bezug auf die Behauptung des 
Staatssekretärs, dass als Fiduciar der Krone die Ostindische 
Gesellschaft unter gewissen Beschränkungen befugt war, bei 
Transaktionen mit anderen souveränen Staaten in Indien wie 
ein souveräner Staat tätig zu werden, und dass in Ausübung 
dieser souveränen Gewalt und aus Staatsmotiven die Ostindische 
Gesellschaft es für angezeigt erachtete, von dem Fürstentum 
Tanjore Besitz zu ergreifen, und fährt sodann fort: — 
„Das allgemeine Rechtsprinzip wird nicht bestritten. Ein 
Bestreiten desselben würde sich auch nicht einmal scheinbar be- 
gründen lassen. Die Transaktionen unabhängiger Staaten unter 
einander bestimmen sich nicht nach den Rechtssätzen, welche 
Staatsgerichte anwenden. Für derartige Transaktionen besitzen 
Staatsgerichte weder Mittel, um zu entscheiden, was Rechtens 
ist, noch die Macht, Entscheidungen zu erzwingen. Das ge- 
dachte Prinzip, wird nun behauptet, komme aus folgenden Grün- 
den auf unseren Fall nicht zur Anwendung: 1. Die Östindische 
Gesellschaft befinde sich nicht in der Rechtslage eines unab- 
hängigen Souveräns; die zu ihren Gunsten ausgeübten souveränen 
Befugnisse ständen nicht ihr selbst, sondern dem Generalgou- 
verneur und seinem Beirat zu, welche für in der gedachten 
Eigenschaft vorgenommene Handlungen durch Gesetz geschützt 
seien. 2. Es sei hier nicht in Ausübung einer souveränen Ge- 
walt gegenüber einer anderen unabhängigen Gewalt Besitz er- 
griffen worden; es liege eine blosse Rechtsnachfolge auf Grund 
eines angeblichen Rechtstitels in angeblich der Ostindischen 
Gesellschaft verfallene Vermögensstücke vor. 3. Es sei zwischen 
öffentlichen und privaten Vermögensstücken des Fürsten zu 
scheiden; was die Ostindische Gesellschaft auch bezüglich der 
öffentlichen Vermögensstücke beabsichtigt habe, sie habe jeden- 
falls mit Bezug auf die privaten Vermögensstücke keine souveränen 
Befugnisse ausüben wollen; sie besitze daher Vermögensstücke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.