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damaligen Fürsten und für gewisse, sich mit seinem Tode absolut
erledigende Zwecke.
Der dritte Anspruch beruht auf der Behauptung, die Ost-
indische Gesellschaft habe von privaten Vermögensstücken des
Fürsten Besitz ergriffen und dieselben als Vormund und später
als Fiduciar für den Fürsten und den Konkursschuldner besessen.
Kläger bezieht sich zunächst auf die Bestimmung in der Urkunde
vom 29. März 1849, wonach das gesamte Staatsvermögen zu
(runsten der Ostindischen Gesellschaft konfisziert wurde, und er-
blickt darin eine Unterscheidung zwischen Staatsvermögen und
Privatvermögen. Die Urkunde enthalte bezüglich des Privatver-
mögens einen Vertrag, auf Grund dessen die Ostindische Gesell-
schaft dem damaligen Fürsten und dem Konkursschuldner als
Fiduziar hafte vder doch zur Rechnungslegung verbunden sei.
Kläger beruft sich ferner auf die Bekanntmachung von 1847,
welche indessen gewiss nicht die Behauptung rechtfertigt, die
Ostindische Gesellschaft habe für diese Vermögensstücke ein
fiduziarisches Verhältnis akzeptiert.
Was endlich den vierten Anspruch betriftt, so wird zuge-
standen, dass die betreffenden Soldaten Rebellen waren. Wie
die Klagebegründung zur Zeit lautet, lässt sich überhaupt kein
Klagegrund in derselben entdecken.
Es ist nun behauptet worden, momentan genüge eine allge-
meine Behauptung eines fiduziarischen oder vertraglichen Ver-
hältnisses; Tatsachen zur Unterstützung der allgemeinen Be-
hauptung könnten noch im weiteren Verlaufe des Prozesses vor-
gebracht werden. Dem stehen die Prozessvorschriften entgegen,
welche das heutige System der Schriftsätze beordnen. Die Not-
wendigkeit, die einen allgemein formulierten Anspruch begründen-
den Tatsachen anzugeben, bestand zudem bereits unter dem alten
System. Vergl. West Rand Gold Mining Co. v. The King (1905,
2 K. B. 391) !.
Selbst wenn man hier von einem Klagegrunde sprechen
könnte, würde in einem Falle der vorliegenden Art noch nicht
1 Mitgeteilt im „Archiv“, 1905, Juli, S. 134 ff. Der fragliche Passus
findet sich auf S. 135.