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haltung ist hier im weitesten Sinne aufzufassen, der jeweiligen
Bestimmung des Weges muss sich die technische Beschaffenheit
stets anpassen. So hat der Verwaltungsgerichtshof !%% richtig
ausgeführt, dass unter der Unterhaltungspflicht zu verstehen sind
„alle Leistungen und Aufwendungen, welche notwendig sind, um
einen Weg in einem, seinerBestimmung entsprechen-
den, gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten“ !#,
Wenn nun REHM weiter ausführt, das Trottoir sei deshalb
kein notwendiges Zubehör, weil die Strasse ihre wirtschaftliche
Bestimmung auch ohne Trottoir, wenngleich unvollkommen, er-
füllen könne, so ist dies ebenfalls unzutreffend !#. Zur Beur-
teilung der Unterhaltspflicht ist es überhaupt nicht angängig,
den Begriff der Strasse in seine Bestandteile zu zerlegen, um
die notwendigen von den minder notwendigen Teilen zu trennen.
Der Begriff der Strasse ist eben nach seiner technischen Seite
nicht ein absolut gegebener, sondern ein relativer, nach Ort,
Zeit und Kulturstufe schwankend. Was man bei einer Ver-
kehrsstrasse in Berlin für absolut notwendig bezeichnet, kann
man z. B. in Konstantinopel für grossen Luxus halten.
Dass indessen das Trottoir nicht nur ein Bestandteil, son-
dern überall da, wo man es anlegt, auch einnotwendiger
Bestandteil der Strasse ist, erscheint den meisten Schriftstellern
so klar, dass sie auf eine derartig selbstverständliche Ausführung
einfach verzichten.
Indessen ist die Anschauung, das Trottoir sei eine „Anlage
auf dem Strassenkörper“ und kein Bestandteil der Strasse, in
der Rechtsprechung so tief eingewurzelt, dass sie nicht durch die
einfache Behauptung des Gegenteils, sondern nur durch einen
140 Eintscheidungen Bd. 3 S. 639, Bd. 10 8. 337.
“1 Vergl. SEYDEL, Bayrisches Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. III S. 303.
142 Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist auch die Treppe eines
Hauses kein notwendiger Bestandteil, man kann die einzelnen Etagen
jJ& auch mit einer Leiter besteigen!